A.  Sicherheitspolizei.  §  61.  333

Gesetze  den  sog.  politischen  Vereinen  besondere  Anzeigepflichten
auferlegt  sind,  und  diese  Anzeigen  sollen  der  Ortspolizeibehörde
gemacht  werden.  Diese  muß  also  davon  Kenntnis  erhalten,
welche  Vereine  zu  den  hiernach  verpflichteten  gehören,  und  es
zieht  dies  ein  Aufsichtsrecht  über  alle  Vereine  nach  sich,  da
nicht  selten  Vereine,  welche  zu  anderen  Zwecken  gegründet  sind,
nachträglich  sich  mit  öffentlichen  Angelegenheiten  beschäftigen
und  dadurch  zu  politischen  Vereinen  werden.  Ohne  Zweifel
ist  es  Pflicht  der  Polizeibehörden,  zu  überwachen,  ob  die  durch
jene  Verordnung  vorgeschriebenen  Anzeigen  rechtzeitig  gemacht
werden,  und  es  setzt  die  Erfüllung  dieser  Pflicht  eine  Aufsicht
dahingehend  voraus,  welche  Vereine  sich  mit  öffentlichen  Angelegenheiten
  beschäftigen.)

Die  in  §  13  II  13  ALR.  vorgeschriebene  Aufsicht  über  alle
im  Staate  vorhandenen  und  entstehenden  Gesellschaften  ist  eine
lediglich  polizeiliche,  da  sie  nach  dem  Zweck  der  „allgemeinen
RKuhe,  Sicherheit  und  Ordnung“,  also  nach  Rücksichten  geübt
werden  soll,  deren  Wahrung  der  3  10  II  17  AL  R.  als  die  Aufgabe
  der  Polizei  bezeichnet.?)  Hiernach  ist  die  Polizei  insbesondere
  berechtigt:

a)  die  zur  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  erforderliche  Auskunft
von  den  ihrer  Amtsgewalt  unterworfenen  Personen  zu
verlangen;)

.)  strafbare  Handlungen  bei  tatsächlich  begründetem  Verdacht
durch  ihr  Einschreiten  zu  verhüten;“)

)  auch  im  übrigen  die  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit
  und  Ordnung  sowie  zur  Abwendung  von  Gefahren
nötigen  Anordnungen  zu  treffen.5)

Wenn  auch  die  Bestimmungen  des  Vereinsgesetzesö)  nicht
ausschließen,  daß  die  Polizei  vermöge  ihrer  im  §&amp;  10  II  17  ALR.
anerkannten  Befugnisse  zur  Verhütung  drohender  Störungen
einschreitet,')  so  müssen  doch  Tatsachen  vorliegen,  welche  die

1)  Erk.  d.  RG.  vom  11.  Februar  5)  §  10  II  17  ALR.  und  §  6  a,

152,  Pr  Vl.  13  332.  b,  d,  e,  f,  g  und  i  Ges.  vom  11.  März
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  20.  Oktober  1850  über  die  Polizeiverwaltung,  ogl.

1#Pr  Bl.  10  257.  Entscheidung  des  Oberverwaltungs-:
  Entsch.  d.  OVG.  15  423.  gerichts  9  373

"1u)  5  2  U  17  A#.;  Entsch.  des  6)  Vgl.  §  9  letzter  Satz  und  §  b.
OVG.  23  407  und  Erk.  d.  RG.  vom  7)  Delius,  Vereinsrecht  S.  ö8.
11.  Februar  1892,  Pr  VWBl.  13  332.