334  Spezieller  Teil.

Befürchtung  des  Eintritts  solcher  Störungen  gerade  in  dem
Falle,  um  welchen  es  sich  handelt,  rechtfertigen.2)

Gegen  eingetragene  Genossenschaften  und  deren  Bersammlungen
  ist  ein  polizeiliches  Einschreiten  in  derselben  Weise
zulässig,  wie  gegen  andere  Vereine.2)

Die  polizeiliche  überwachung  eines  von  Mitgliedern  eines
Sparkassenvereins  veranstalteten  Festessens  ist  zulässig,
falls  dieser  Verein  eine  Einwirkung  auf  öffentliche  Angelegenheiten
  bezweckt.  Für  die  Unterstellung  eines  bestimmten
Vereins  unter  die  Vorschriften  des  Vereinsgesetzes  ist  der  Nachweis
  nicht  erforderlich,  daß  die  Einwirkung  auf  öffentliche  Angelegenheiten
  seinen  einzigen  oder  auch  nur  seinen  hauptsächlichsten
  Zweck  bildet;  es  genügt  vielmehr  die  Feststellung,
daß  der  Verein  die  Einwirkung  auf  öffentliche  Angelegenheiten
unter  seine  Zwecke  mit  aufgenommen  hat  und  sie  tatsächlich,
wenn  auch  neben  anderen  in  erster  Reihe  verfolgten  Zielen
betreibt.3)  Ist  aber  ein  Verein  als  ein  unter  den  82  der  Verordnung
  vom  11.  März  1850  fallender  zu  betrachten,  so  erscheint
auch  die  Annahme  der  Polizeibehörde  einwandfrei,  daß  in  der
zur  Feier  des  Stiftungsfestes  veranstalteten  Versammlung  eine
Erörterung  öffentlicher  Angelegenheiten  stattfinden  werde.  Dies
ergibt  sich  schon  aus  dem  Charakter  des  Festes,  der  den  Schluß
nahelegt,  daß  in  irgend  einer  Weise,  sei  es  auch  nur  in  Form
eines  Trinkspruchs,  ein  Rückblick  auf  das  Entstehen  und  die
Tätigkeit  des  Vereins  erfolgen  und  mit  ihm  eine  Erörterung
seiner  Ziele  und  Bestrebungen  verbunden  sein  würde.“)

Daraus,  daß  sich  gemäß  8  1  Nr.  6  des  Genossenschaftsgesetze  s
Gesellschaften  mit  den  Rechten  einer  „eingetragenen  Gesellschaft“
  namentlich  auch  zum  Halten  von  Zuchttieren  bilden
können,  ist  eine  Befreiung  von  polizeilichen  Beschränkungen
in  Bezug  auf  die  Benutzung  von  Zuchttieren  nicht  herzuleiten.
Wenn  Vereine  zur  Beschaffung  und  Benutzung  von  Gegenständen
  des  landwirtschaftlichen  Betriebes  eine  bestimmte  Rechtsform
  erlangen  können,  so  werden  dadurch  rechtliche  Be-1)

  Erk.  d.  OVG.  vom  12.  März  2)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom
1897,  Entsch.  31  422  und  vgl.  Entsch.  3.  Jannar  1896,  Entsch.  29  425.

d.  OVG.  21  407;  Delius  aa  O.  S.  60.  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  2.  März

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  19.  De=  1900,  Pr  BWBl.  22  44,  v.  Kptz  Rfor.
zember  1395,  Entsch.  29  447.  1.  Erg.  Bd.  507.