A.  Sicherheitspolizei.  F  61.  335

schränkungen  in  der  Benutzung  gewisser  Gegenstände  nicht
berührt.  Das  Kammergericht  hat  auch  dasselbe  ausgesprochen.1)
Durch  Erlangung  der  Rechte  einer  eingetragenen  Genossenschaft
hört  ein  Verein  nicht  auf,  ein  Verein  zu  sein,  sowenig  wie  ein
Verein,  der  gemäß  §5  21  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  in  das
Vereinsregister  eingetragen  wird.:)  Wenn  bei  einer  Genossenschaft
  zur  gemeinschaftlichen  Benutzung  von  Zuchthengsten  die
Verwendung  der  letzteren  gegen  eine  gültige  Polizeiverordnung
verstößt,  so  hat  die  Polizei  ein  Interesse  an  der  Kenntnis  der
Organisation  der  Genossenschaft  und  an  der  Kenntnis  des
Kreises  ihrer  Mitglieder,  um  die  etwa  in  Aussicht  genommene
Verwendung  eines  nicht  zugelassenen  Hengstes  zu  verhindern
und  die  stattgehabte  Verwendung  zur  Bestrafung  zu  bringen.
Aber  auch  insofern,  als  etwa  der  Hengst  über  den  Kreis  der
Genoss  itglieder  hinaus  zur  Deckung  verwendet  wird,
hat  die  Polizei  ein  1  Interessse  an  der  Kenntnis  der  Organisation
der  Genossenschaft,  weil  diese  oder  deren  gesetzlicher  Vertreter
für  die  Verwendung  des  der  Genossenschaft  gehörigen  Hengstes
verantwortlich  ist.s)

Die  Schließung  sämtlicher  Lokalitäten  eines  Vereins
ist  zulässig,  wenn  beabsichtigt  wird,  bei  einer  in  diesen  Lokalitäten
zu  veranstaltenden  Festlichkeit  Bier  auszuschänken,  ohne  daß
der  Schänker  als  solcher  konzessioniert  ist.  Die  Anwendung
unmittelbaren  Zwanges  erscheint  zulässig,  da  wegen  der  Strafbarkeit
  des  unbefugten  S  kwirtschaftsbetriebes  die  Androhung
einer  Geldstrafe  nach  8  132  Nr.  2  des  Landes
vom  30.  Juli  1883  unzulässig  war.")  Die  erfolgte  Schließung
der  Vereinsräume  darf  nur  solange  dauern,  als  die  Benutzung
der  Räume  zu  einem  unbefugten  Schantwirtschaftsbetriebe  zu
erwarten  ist,  und  sie  muß  aufgehoben  werden,  sobald  der
Okonom  des  Vereins  die  Erlaubnis  zum  Schankwirtschaftsbetriebe
  in  ihnen  erhalten  hat.  Wenn  durch  die  Schließung
auch  eine  erlaubte  Benutzung  der  Vereinsräume  unmöglich
gemacht  wird,  so  muß  dies  als  untrennbare  Folge  der  Schließung

1)  Ral.  Entscheidung  des  Straf-  Erk.  d.  OVG.  vom  .  März
senats.  des  KG.  vom  14.  Dezember  1%  r  IlpssVUI
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2)  Vgl.  S  65  des  VeW.  gesetze  1  13.  15.  Aufl.  S.  100  Anm.  2