336  Spezieller  Teil.

behufs  Verhinderung  der  unerlaubten  Benutzung  getrager
werden.1)

Die  Zurücknahme  der  Bestätigung  eines  Vereins  oder
der  Statuten  ist  eine  polizeiliche  Verfügung,  die  mit  der
Rechtsmitteln  des  4.  Titels  des  Landesverwaltungsgesetzes  von
30.  Juli  1883  angefochten  werden  kann.  Als  eine  solche  gil
die  Versagung  oder  Entziehung  der  zu  gewissen  Handlunget
erforderlichen  polizeilichen  Erlaubnis.  Wenn  Handlungen,  die
an  sich  Ausfluß  der  persönlichen  Freiheit  sind,  aus  Gründer
des  öffentlichen  Interesses  nicht  ohne  vorgängige  polizeilich
Genehmigung  vorgenommen  werden  dürfen,  so  enthält  derer
Versagung  einen  Eingriff  in  die  Rechtssphäre  der  einzelnen.:

Ein  von  der  Polizeigewalt  verschiedenes  Aufsichts
recht  des  Regierungspräsidenten  über  erlaubte  Privat
gesellschaften  (Vereine)  besteht  nicht.  Die  in  §  13  II  13  AL
erwähnte  Aufsicht  über  Gesellschaften  ist  eine  lediglich  polizei
liche,  da  sie  „nach  dem  Zweck  der  allgemeinen  Ruhe,  Sicherhei
und  Ordnung“"  also  nach  Rücksichten  geübt  werden  soll,  dere:
Wahrung  der  §  10  I.  17  A  R.  als  die  Aufgabe  der  Polize
bezeichnet.  Bei  dieser  polizeilichen  Aufsicht  hat  es  nach  den
von  Gesellschaften  überhaupt  und  von  Korporationen  und  Ge
meinden  insonderheit  handelnden  Tit.  6  T.  II  ALR.  hinsichtlio
der  Privatgesellschaften  sein  Bewenden.  Die  3  und  4  be
stimmen,  daß  Gesellschaften,  deren  Zwecke  und  Geschäfte  de
„allgemeinen  Ruhe,  Sicherheit  und  Ordnung"  zuwiderlaufen,  un
zulässig  sind  und  im  Staate  nicht  geduldet  werden  sollen,  da
ferner  der  Staat  auch  an  sich  nicht  unzulässige  Gesellschafte
verbieten  könne,  sobald  sich  finde,  daß  dieselben  anderen  gemein
nützigen  Absichten  und  Anstalten  hinderlich  oder  nachteilig  sind
Auf  diese  letztere  Repressivmaßregel,  welche  sich  in  der  Richtun
der  der  Polizei  nach  §  10  II  17  ALR.  neben  der  Erhaltung  de
öffentlichen  Ruhe,  Sicherheit  und  Ordnung  obliegenden  Aufs
gabe,  dem  Gemeinwohle  drohende  Gefahren  abzuwenden,  be
wegt,  ist  die  Einwirkung  des  Staates  auf  an  sich  erlaubt

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  14.  Februar  1899,  OVG.  1  1075;  vgl.  Entsch.  de
1900  III  312,  Pr  Vl.  21  329,  v.  K#tz  OG.  vom  17.  Dezember  1881,  Eur#e
Rspr.  1.  Erg.  Bd.  401.  9  402;  vom  26.  Januar  1878  3  7J.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  13.  Juni  vom  31.  Oktober  1878  4  229.