A.  Sicherheitspolizei.  8  62.  337

Privatgesellschaften  beschränkt.  Im  übrigen  nehmen  diese  Gesellschaften
  dem  Staate  gegenüber  keine  andere  Stellung  ein  als
Einzelpersonen;  ihre  Verhältnisse  sind  lediglich  privatrechtlich
geordnet.1)  Im  Gegensatz  hierzu  unterliegen  nach  den  §#§  25  ff.
aa  O.  die  Körperschaften  des  öffentlichen  Rechts  außerdem  einer
auf  Erreichung  der  Korporationszwecke  abzielenden  Aufsicht  des
Staates.:)  Das  Maß  der  staatlichen  Einwirkung  auf  Privatgesellschaften
  bestimmt  sich  gegenwärtig  nach  Art.  30  der  Verfurk.
und  der  Vd.  vom  11.  März  1850,  welche  den  Ortspolizeibehörden
  innerhalb  fester  Grenzen  die  Befugnis  zu  Kontrollund
  Repressivmaßregeln  verleiht.  Keine  gesetzliche  Bestimmung
bietet  einen  Anhalt  dafür,  daß  Privatgesellschaften  gegenüber
neben  den  Polizeibehörden  und  den  Gerichten  auch  eine  sog.
Aufsichtsbehörde  eine  amtliche  Tätigkeit  entwickeln  könne.  Das
nach  dem  ALR.  von  der  Polizeigewalt  verschiedene  Aufsichtsrecht
  über  Korporationen  kommt  den  Privatgesellschaften  gegenüber
  nicht  zur  Anwendung.)

g  62.
Strafvorschriften  und  Schließzung  von  Vereinen.

Wenn  eine  Versammlung  ohne  die  in  81  vorgeschriebene
Anzeige  stattgefunden  hat,  so  trifft  den  Unternehmer  eine
Geldbuße  von  15  bis  150  Mark  oder  Gefängnisstrafe  von  acht
Tagen  bis  zu  sechs  Wochen.  Derzjenige,  der  den  Platz  dazu  eingeräumt
  hat,  und  jeder,  welcher  in  der  Versammlung  als  Vorsteher,
  Ordner,  Leiter  oder  Redner  aufgetreten  ist,  hat  eine
Geldbuße  von  15  bis  150  Mark  verwirkt.“)

Zur  Strafbarkeit  genügt  es,  daß  die  Vereinigung  einer
größeren  Anzahl  von  Personen  zu  demselben  Zweck  an  einem
bestimmten  Orte  zustande  gekommen  ist.  Eine  förmliche  Eröffnung
  und  Konstituierung  der  Versammlung  ist  nicht  erforderlich.5)


1)  38  11  ff.  aa  O.  Erk.  vom  20.  Oktober  1888,  Pr  VBl.

Vel.  88  30,  48,  66,  83,  86,  97.  10  r-*5  12  aao.
100r  ,  180,  180,  187,  1839,  100  „  Erf.  b.  Oberkrib.  vom  12.  Ser-"
  tember  1878,  Goltd  Arch.  26  580;  Erk.

!)  Erk.  d.  OVG.  vom  19.  No=  d2.  ç  17.  N  ber  1898,
Vember  1888,  Entsch  17  403  und  voal.  —-s.  135.  opember

v.  Arnstedt,  Vollzetrecht.  U.  22