338  Spezieller  Teil.

Derjenige,  welcher  zu  einer  Versammluug  den  Platz
einräumt,  ist  verpflichtet,  sich  nach  dem  Zwecke  derselben  zu
erkundigen,  und  wird,  da  es  sich  bei  der  Zuwiderhandlung
gegen  den  8  12  des  Vereinsges.  nur  um  eine  Ubertretung
handelt,  nach  §  59  Abs.  2  Stf  G.  Straflosigkeit  nur  dann  in
Anspruch  nehmen  können,  wenn  er  seine  Unkenntnis  von  dem
Zweck  der  Versammlung  auch  nicht  durch  Fahrlässigkeit  verschuldet
  hat.1)  Vor  Bestrafung  schützt  ihn  auch  nicht  der  Einwand,
  er  habe  auf  Grund  der  Versicherung  des  Einberufers
der  Versammlung  angenommen,  daß  die  erforderliche  Anmeldung
stattgefunden  habe.2)

Die  Straflosigkeit  der  Personen,  welche  sich  als  Vorsteher,
Leiter  oder  Redner  bei  einer  Versammlung  im  Sinne  des  12
des  Ges.  vom  11.  März  1850  beteiligt,  oder  den  Platz  dazu
hergegeben  haben,  kann  dadurch  nicht  begründet  werden,  daß
ihnen  der  Umstand,  daß  die  Versammlung  der  Polizeibehörde
nicht  angezeigt  war,  nicht  bekannt  gewesen,  sie  sich  vielmehr
in  dem  Irrtum  und  Glauben  befunden  haben,  daß  die  Anzeige
geschehen  sei.3)

Als  „Rede“  wird  jede  Mehrheit  zusammenhängender  Worte
bezeichnet.“)  Werden  in  einer  Versammlung,  die  nicht  zur  Erörterung
  öffentlicher  Angelegenheiten  bestimmt  und  deshalb
nicht  angemeldet  worden  war,  gleichwohl  öffentliche  Angelegenheiten
  erörtert,  so  wird  die  Versammlung  hierdurch  zu  einer
anmeldepflichtigen  und  jeder,  der  darin  als  Leiter  oder  Redner
auftritt,  nach  §  12  aaO.  strafbar.5)  An  die  Stelle  der  Gefängnisstrafe
  tritt  gegenwärtig  Haft.  Zuwiderhandlungen  gegen  8  12
sind  Üübertretungen.  Sie  verjähren  in  3  Monaten.“)  Die  Verjährung
  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Versammlung
stattgefunden  hat.7)  Zuständig  sind  die  Schöffengerichte.8)  Auch
der  Erlaß  einer  Strafverfügung  gemäß  §  453  St  PO.  ist  zulässig.)

1)  Erk.  d.  KG.  vom  17.  Februar
1890,  Jahrb.  f.  Entsch  d.  KG.  10
Nr.  98  S.  249  und  Pr  WBl.  12  620.

2)  Erk.  d.  KG.  vom  7.  Juli  1890,
Entsch.  11  300  und  Pr  VWl.  13  617.

2)  Vgl.  Erk.  d.  KG.  vom  6.  November
  1882,  MstBl.  1883  S.  47  und
Pr  VBl.  4  287,  sowie  Erk.  d.  Ober  Trib.
vom  3.  Dez.  1862,  Rechtspr.  3  153.
2)  Erk.  d.  RG.  vom  31.  Mai  1886,

JW.  1886  Heft  11  S.  259.  Über
„Redner"  vgl.  S.  345.

5)  Erk.  d.  KG.  vom  19.  Mai  1904,
Johow,  Entsch.  27  C  62.

6)  §  67  Stsf  G.

7)  Erk.  d.  KG.  vom  19.  Dezember
1901  8  1045/01,  bei  Groschuff  S.  74.
8)  §  27  Ziffer  1  und  2  G.

9)  .  d.  KG.  vom  2.  Dezember
1894,  Goltd  Arch.  42  442  Anm.