A.  Sicherheitspolizei.  §  62.  339

Wenn,  der  Vorschrift  des  3  2  entgegen,  die  Statuten  eines
Vereins  oder  das  Verzeichnis  der  Mitglieder,  oder  die
eingetretenen  Anderungen  in  der  bestimmten  Frist  zur  Kenntnis
der  Ortspolizeibehörde  nicht  gebracht  worden  sind,  oder
wenn  eine  von  der  Ortspolizeibehörde  erforderte  Auskunft  nicht
erteilt  worden  ist,  so  wird  jeder  Vorsteher  des  Vereins  mit
Geldbuße  von  15  bis  150  Mark  bestraft,  insofern  er  nicht  nachweisen
  kann,  daß  die  Anzeige  oder  die  Einreichung  des  Verzeichnisses
  ganz  ohne  sein  Verschulden  unterblieben  ist.  Dieser
Strafe  tritt  eine  Gefängnisstrafe  von  acht  Tagen  bis  sechs
Vochen  hinzu,  wenn  die  Vorsteher  wissentlich  unrichtige  Statuten
oder  Verzeichnisse  eingereicht  oder  wissentlich  unrichtige  Auskunft
erteilt  haben!)  (s.  folgende  Seite  341).  Die  Unterlassung  der
Erteilung  einer  von  der  Polizei  verlangten  Auskunft  über
die  Namen  der  Vorstandsmitglieder  fällt  nicht  hierunter.2)
Strafbar  ist  die  leitende  Persönlichkeit,  einerlei  ob  sie  aus
eigenem  Antriebe  oder  auf  Weisung  von  außen  diese  Tätigkeit
ausübt.s)  Wenn  in  einer  Versammlung,  der  Vorschrift  des  §  4
aaO.  entgegen,  den  Abgeordneten  der  Ortspolizeibehörde
der  Zutritt  oder  die  Einräumung  eines  angemessenen  Platzes
verweigert  worden  ist,  so  trifft  den  Unternehmer  und  jeden,
welcher  in  der  Versammlung  als  Vorsteher,  Ordner  oder  Leiter
aufgetreten  ist,  Geldbuße  von  30—300  Mk.  oder  Gefängnisstrafe
von  14  Tagen  bis  zu  6  Monaten.  Dieselbe  Strafe  hat  der  Vorsitzende
  verwirkt,  wenn  er  sich  weigert,  den  Abgeordneten  der
Polizeibehörde  Auskunft  über  die  Person  der  Redner
zu  geben,  oder  wenn  er  wissentlich  unrichtige  Auskunft  erteilt.“)


Die  Frage,  ob  der  eingeräumte  Platz  ein  angemessener
gewesen,  hat  der  Strafrichter  nach  Maßgabe  der  jeweiligen
Umstände  zu  entscheiden.5),  Zuwiderhandlungen  gegen  §&amp;  14  sind
Vergehen.  Sie  verjähren  in  5  Jahren.5)  Zu  ihrer  Aburteilung
sind  die  Strafkammern  zuständig.  Die  Überweisung  an  die

1)  &amp;  13  Vd.  vom  11.  März  1850.  98  14  der  Vd.  vom  11.  März
ꝛ)  Erk.  d.  KG.  vom  20.  März  1850
1902,  Johow,  Entsch.  16  C  37.  h)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  18.  No--
  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  9.  Juni  vember  1864,  JIMl.  1865  S.  27.
1870,  Goltd  Arch.  18  631.  ")  §  67  St##e#B.

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