340  Spezieller  Teil.

Schöffengerichte  ist  zulässig.1)  Wer  sich  nicht  sofort  entfernt,
nachdem  der  Abgeordnete  der  Ortspolizeibehörde  die  Versammlung
  für  aufgelöst  erklärt  hat,?)  wird  mit  Geldbuße
von  15  bis  zu  150  Mark  oder  mit  Gefängnis  von  8  Tagen  bis
zu  3  Monaten  bestraft.s)  Die  Strafbarkeit  tritt  selbst  dann  ein,
wenn  jene  Auflösung  nicht  aus  einem  der  Gründe  erklärt  war,
aus  welchem  das  Gesetz“)  ausdrücklich  eine  solche  Maßregel  für
statthaft  erklärt.  Der  Beamte  ist  in  solchem  Falle  wegen  des
ihm  zur  Last  fallenden  Verstoßes  nur  der  vorgesetzten  Behörde
verantwortlich.  Derjenige,  gegen  den  die  Amtshandlung  gerichtet
  ist,  darf  sich  nicht  zum  Richter  über  ihre  Rechtmäßigkeit
aufwerfen.5)  Wenn  ein  politischer  Verein  die  in  §&amp;  8  zu  à
und  b  gezogenen  Beschränkungen  überschreitet,  so  haben  Vorsteher,
  Ordner  und  Leiter,  die  diesen  Bestimmungen  entgegen
gehandelt  haben,  eine  Geldbuße  von  15  bis  150  Mark  oder
Gefängnis  von  8  Tagen  bis  zu  3  Monaten  verwirkt.  Der
Richter  kann  außerdem  nach  der  Schwere  der  Umstände  auf
Schließung  des  Vereins  erkennen.  Auf  diese  Schließung
muß  erkannt  werden,  wenn  Vorsteher,  Ordner  oder  Leiter  sich
wiederholt  strafbar  gemacht  haben.

Wer  sich  bei  einem  auch  nur  vorläufig  (§  8)  geschlossenen
politischen  Vereine  als  Mitglied  ferner  beteiligt,  wird
mit  Geldstrafe  von  15  bis  zu  150  Mark  oder  Gefängnisstrafe
von  8  Tagen  bis  zu  3  Monaten  belegt.

Wer  der  Vorschrift  des  §  8  a  entgegen  sich  als  Mitglied  aufnehmen
  läßt,  hat  eine  Geldbuße  von  15  bis  150  Mark  verwinkt.

Wenn  die  Polizeibehörde  einen  politischen  Verein  vorläufig
geschlossen  hat  (§&amp;  8),  so  ist  sie  gehalten,  binnen  48  Stunden
nach  der  Schließung  davon  und  von  den  Gesetzwidrigkeiten,
welche  zur  Schließung  Anlaß  gegeben  haben,  der  Staatsanwaltschaft
  Anzeige  zu  machen.  Findet  die  Staatsanwaltschaft
  die  angeblichen  Gesetzwidrigkeiten  nicht  geeignet,  eine  Anklage
darauf  zu  gründen,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde  auf  die  ihr

8873  SrStzu#  1  u.  g-  Ziff.  14  GVG.  zember  1868,  O#benbosse  Recht-1
  berechung  9  720;  Erk  KG.  vom
38  3—  11.  März  1850.  *  2  Moober  1896,  Johow,  Entsch.

*  *8  6  4berrll  vom  10.  De-