A.  Sicherheitspolizei.  §  62.  341

durch  die  Staatsanwaltschaft  binnen  weiteren  8  Tagen  zu  erteilende
  Nachricht  die  Schließung  des  Vereins  aufzuheben.
Anderenfalls  muß  die  Staatsanwaltschaft  ebenfalls  binnen  acht
Tagen  entweder  die  Anklage  erheben  oder  binnen  gleicher  Frist
die  Voruntersuchung  beantragen.  Alsdann  ist  vom  Gerichte
sofort  Beschluß  darüber  zu  fassen,  ob  die  vorläufige  Schließung
des  Vereins  bis  zum  Erkenntnisse  in  der  Hauptsache  fortdauern
  soll.1)

Die  Anwendung  des  §  16  Abs.  1  des  Vereinsges.,  falls  diese
wegen  Zuwiderhandlung  gegen  88  a  erfolgen  soll,  ist  nicht
davon  abhängig,  daß  Vorsteher,  Ordner  oder  Leiter  bei  der
Aufnahme  eines  Mitgliedes,  das  nicht  ausgenommen  werden
durfte,  persönlich  mitwirkten;  die  Strafe  des  §&amp;  16  Abs.  1  trifft  vielmehr
  diejenigen,  welche  den  durch  den  Verein  ausgesprochenen
gesetzwidrigen  Willen  exekutieren,  also  bei  einem  Verein,  der
Mitglieder  aufnimmt,  deren  Teilnahme  verboten  ist,  jede  Person,
welche,  trotzdem  sie  hierum  wußte  und  es  duldet,  dem  Verein
als  Vorsteher,  Ordner  und  Leiter  angehört.2)

Das  Handeln  gegen  die  Bestimmnungen  des  88  zu  a  und  b
besteht  nicht  bloß  in  der  Anknüpfung  und  Pflege  der  Verbindung,
  sondern  in  jedem  Verhalten,  welches  dem  Zwecke  der
Vorschriften  im  §  8  zu  a  und  b  zuwiderläuft,  insbesondere  auch
in  einem  Dulden  des  Bestehens  der  Verbindung  und  in
einer  Weiterführung  des  Amtes  als  Vorsteher  usw.  nach  erlangter
  Kenntnis  von  dem  Bestehen  der  Verbindung.  Das
Gesetz  unterscheidet  ferner  auch  nicht,  ob  die  Vorsteher,  Ordner
und  Leiter  in  Gemäßheit  der  Vereinssatzungen  gewählt  sind
oder  ob  sie  nur  tatsächlich  eine  Tätigkeit  im  Vereine  geübt
haben,  wie  solche  einem  Vorsteher,  Ordner  oder  Leiter  zukommt.
Es  liegt  auch  auf  der  Hand,  daß  das  Gesetz  eine  solche  Unterscheidung
  nicht  aufstellen  durfte,  ohne  der  Vereitelung  der
Strafvorschrift  des  §  16  eine  bequeme  Handhabe  zu  bieten.3)

Eine  Übertretung  des  §  8b  des  Vereinsgesetzes  ist  hinsichtlich
inländischer  Vereine  gegenwärtig  nicht  mehr  strafbar,")  kann

1)  §  16  der  Vd.  vom  11.  März  2)  Erk.  d.  RG.  vom  1.  Juli  1887,
350.  mitgeteilt  durch  Erl.  des  M.  d.  J.

2)  Erk.  d.  RG.  vom  6.  Dezember  vom  29.  August  1887  C  B  5389.

1895,  mitgeteilt  durch  Erl.  des  M.  d.  4)  RGes.  vom  11.  Dezember  1899,
Jvom  14.  Februar  1896  C  294.  RGl.  S.  699.