342  Spezieller  Teil.

mithin  eine  Schließung  von  Vereinen  nicht  mehr  zur  Folge
haben.

Die  in  §  16  der  Verordnung  vom  11.  März  1850  teils  zugelassene,
  teils  vorgeschriebene  Schließung  von  politischen
Vereinen  ist  ihrem  Wesen  nach  ein  Akt  des  den  staatlichen
Behörden  zustehenden  Aufsichtsrechts  über  die  in  den  Grenzen
des  Staatsgebiets  tätigen  Gesellschaften.  Als  Zweck  derselben
bezeichnet  das  Gesetz  die  Verhütung  von  Mißbräuchen  des
Vereinigungsrechts.  Die  Schließung  tritt  nach  §  16  ein  bei
stattgehabtem  Mißbrauche  zur  Verhütung  eines  ferneren  Mißbrauches.
  Nach  Zweck  und  BWesen  stellt  sie  sich  soweit  als
polizeiliche  Schutzmaßregel  dar.  Als  Strafe  kann  die  Schließung
nicht  angesehen  werden.2)

Die  in  §  16  Absatz  1  des  Vereinsgesetzes  dem  Richter  teils
gestattete,  teils  zur  Pflicht  gemachte  Schließung  eines  Vereins
ist  zwar  eine  dem  Gericht  übertragene  polizeiliche  Schutzmaßregel,?)
  indes  findet  sich  im  Gesetz  nicht  einmal  eine  Andeutung,
  daß  die  Verhängung  derselben  von  einer  vorhergegangenen
polizeilichen  Schließung  abhängig  wäre.3)

Für  die  Strafbarkeit  der  Vorsteher  usw.  kommt  es  nicht  darauf
an,  daß  der  Verein  seine  beabsichtigte  Tätigkeit  bereits  begonnen
hat,  vielmehr  hat  schon  die  Konstituierung  solcher  ausländischer
politischer  Vereine,  welche  in  verbotener  organischer  Verbindung
zu  einander  stehen,  unter  Strafe  gestellt  werden  sollen.")  Das
Strafverfahren  braucht  nicht  gegen  sämtliche  Vorstandsmitglieder
gerichtet  zu  sein;  es  genügt,  daß  ein  Mitglied  verurteilt  wird.“)
Auf  Schließung  kann  auch  gegen  einen  Verein  erkannt  werden,
der  sich  freiwillig  aufgelöst  hat,  da  die  Wiedereröffnung
eines  freiwillig  geschlossenen  Vereins  sonst  von  der  Einwirkung
der  Staatsgewalt  unabhängig  sein  würde.“)  Auch  ein  von
einem  außerhalb  des  preußischen  Staatsgebiets

1)  Erk.  d.  RG.  vom  18.  April
1887,  mitgeteilt  durch  Erl.  des  M.  d.
J.  —  4.  April  1887  C  B  1918.

##l.  Entsch.  d.  RG.  in  Strafsache
  305.

)  Ere  d.  RG.  vom  6.  Dezember
1895,  Entsch.  28  66.

4  Erkenntnis  des  Obertribunals
vom  17.  Juni  1875  und  20.  März

162  [Orpenhoff,  Rechtsprechung  16
5)  Erk.  d.  OberTrib.  vom  26.  Februar

  1873,  Oppenhoff,  Rechtsprechung
  14  172.
6)  Erk.  d.  OUG.  vom  19.  November

  1873,  Oppenhoff,
sprechung  14  731.

Recht-