A.  Sicherheitspolizei.  §  62.  343

residierenden  Vorstand  geleiteter  politischer  Verein
kann  für  das  preußische  Staatsgebiet  geschlossen  werden,  wenn
seine  im  Staate  und  außerhalb  desselben  wohnenden  Mitglieder
innerhalb  des  Staatsgebiets  die  in  seinen  Gesetzen  den  Vereinen
  gezogenen  Grenzen  in  einer  durch  diese  Gesetze  mit  der
Schließung  bedrohten  Weise  überschreiten.)  Zur  Schließung
des  Vereins  ist  die  Strafkammer  des  Landgerichts  zuständig.2)
Mit  den  Worten  „sich  wiederholt  strafbar  gemacht“  soll
der  Rückfall  nach  voraufgegangener  Bestrafung  auf  Grund  der
&amp;  8  und  16  aaO.  bezeichnet  werden,  wo  sich  die  im  ersten
Übertretungsfalle  erkannte  Strafe  als  unzureichends)  erwiesen
hat.s)  Als  „vorläufig  geschlossene  politische  Vereine“
gelten  die  von  der  Ortspolizeibehörde  noch  nicht  rechtskräftig
geschlossenen  Vereine.5)  Abgesehen  von  den  Fällen  des  8  16
gaO.  kann  die  polizeiliche  Schließung  auch  bei  strafrechtswidrigen
  und  gemeingefährlichen  Vereinen  erfolgen.
Wenn  es  sich  darum  handelt,  ob  in  einem  Vereine  bestimmte
Bestrebungen,  welche  jeglicher  Beziehung  zu  den  erlaubten
Vereinszwecken  entbehren,  zutage  getreten  sind,  dann  tritt  der
statutenmäßige  Vereinszweck  und  wenn  der  Verein  von
letzteren  seinen  Namen  erhalten  hat,  auch  der  Name  in  den
Hintergrund;  dann  kommt  es  allein  auf  die  persönlichen,  die
physischen  Elemente  des  Vereins,  auf  das  Verhalten  der
Personen  an,  welche  auf  bestimmte  Gesetze  hin  zu  einem  oder
mehreren  an  sich  erlaubten  Zwecken  sich  verbunden  haben.
Treten  in  einem  solchen  Vereine  —  d.  h.  im  Sinne  des
Gesetzes  nicht  notwendig  in  Ausübung  seiner  statutenmäßigen
Wirksamkeit,  sondern  auch  außerhalb  derselben  —  in  dem  Kreise
der  ihn  bildenden  Personen  Bestrebungen,  wie  sie  das  Gesetz
untersagt,  zutage,  so  ist  der  Verein  zu  verbieten,  d.  h.  es  ist
nicht  bloß  die  Erreichung  des  einen  oder  anderen  an  sich  erlaubten
  Zwecks  durch  diese  Gesellschaft  zu  hindern,  sondern  es

1)  Erkenntnis  des  Obertribunals  23)  Sten  B.  II.  Kammer  1850  V

vom  11.  November  1875,  Goltd  Arch.  2775

24  625.  33  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  17.Januar
u)  Beschl.  d.  KG.  vom  6.  August  1855,  Goltd  Arch.  3  255.

1886  U  W  257/86.  bei  Groschuff  6)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  12.  Fe-S.

  78  und  Erk.  d.  KG.  vom  2.  Januar  bruar  1879,  Oppenhoff,  Recht-1896,

  Goltd  Arch.  43  433.  sprechung  20  82.