344  Spezieller  Teil.

ist  der  Verein,  die  Verbindung,  die  Organisation  der  Personenmehrheit
  zu  lösen  und  damit  eine  Tätigkeit  dieses  Vereins  nach
jeder  Richtung  zu  verbieten.  Unter  diesen  Umständen  kann
auch  die  Schließung  einer  eingeschriebenen  Hilfskasse
angeordnet  werden.1)

Wenn  die  Fortsetzung  einer  Vereinstätigkeit  u.  a.  in
dem  Vertriebe  einer  Zeitschrift  gefunden  worden  ist,  so
kann  in  dem  weiteren  Vertriebe  dieser  Zeitschrift  allein  schon
die  Beteiligung  an  einer  weiteren  Fortsetzung  des  geschlossenen
Vereins  gefunden  werden.2)  Der  Beschluß  einer  erlaubten
Privatgesellschaft  über  die  Ausschließung  eines  Mitgliedes
kann  von  diesem  Mitgliede  im  Rechtswege  angefochten  werden.:)

Wer  an  einem  Aufzuge  oder  an  einer  Versammlung
unter  freiem  Himmel  teilnimmt,  zu  welcher  die  nach  dem
gegenwärtigen  Gesetze  erforderliche  Genehmigung  nicht  erteilt
ist,  wird  mit  einer  Geldbuße  von  3  bis  15  M.  bestraft.

Wer  zu  einer  solchen  Versammlung  oder  zu  einem  solchen
Aufzuge  vor  Eingang  der  obrigkeitlichen  Erlaubnis  auffordert
oder  auffordern  läßt,  oder  darin  als  Ordner,  Leiter  oder  Redner
tätig  ist,  wird  mit  Geldbuße  von  15  bis  150  M.  oder  mit
Gefängnis  von  8  Tagen  bis  zu  3  Monaten  bestraft.

Diese  Strafen  sind  jederzeit  verwirkt,  wenn  die  Versammlung
oder  der  Aufzug  in  Städten  und  Ortschaften  oder  auf  öffentlichen
  Straßen,  oder  wenn  eine  Volksversammlung  in  den
Fällen  des  §  11  stattgefunden  hat.  In  allen  anderen  Fällen
sind  die  Teilnehmer  und  selbst  diejenigen,  welche  als  Redner
aufgetreten  sind,  nur  dann  strafbar,  wenn  die  Versagung  der
Genehmigung  oder  das  nachträgliche  Verbot  vorher  öffentlich
oder  den  Teilnehmern  besonders  bekannt  gemacht  war.  Wird
die  Nichtgenehmigung  oder  das  Verbot  während  der  Versammlung
  oder  während  des  Aufzuges  selbst  bekannt  gemacht,
so  kann  sich  wegen  seiner  späteren  Beteiligung  niemand  mit

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  16.  Juni  boff,  Rechtsprechung  18  344  und
1879,  Entsch.  5  303.  20  141.

2)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  25.  Mai  2)  Entsch,  d.  Ober  Trib.  7  126.
1877  und  14.  März  1879,  Oppen-