A.  Sicherheitspolizei.  8  62.  345

Unkenntnis  der  Nichtgenehmigung  oder  des  Verbots  entschuldigen.1)


Der  sog.  intellektuelle  Urheber  ist  strafbar,  ohne  Rücksicht
auf  den  Erfolg  der  Aufforderung.?)  Erfolgt  die  Aufforderung
in  einer  periodischen  Druckschrift,  so  haftet  der  verantwortliche
Kedakteur.s)  Als  Leiter  eines  Aufzuges  wird  derjenige  angesehen,
  der  als  Hauptperson  in  demselben  erscheint  und  ihn
dirigiert,  wobei  es  nicht  erforderlich  ist,  daß  er  sich  gerade
mmer  an  der  Spitze  des  Zuges  befindet.“)

Dem  8  17  Abs.  2  des  Vereinsges.  vom  11.  März  1850  ist
in  dem  Erkenntnis  des  Kammergerichts  vom  7.  März  1887  die
Auslegung  gegeben,  daß  als  „Redner“  in  dem  dort  gebrauchten
Sinne  ein  jeder  anzusehen  ist,  welcher  sich  bei  einem  polizeilich
nicht  genehmigten  Aufzuge  redend  öffentlich  bemerkbar  macht,
mogen  die  von  ihm  zu  den  Zwecken  des  Aufzuges  gesprochenen
Vorte  in  einer  förmlichen  längeren  Rede  oder  in  einer  auch
noch  so  kurzen  Ansprache  bestehen.5)

Auch  der  Teilnehmer,  welcher  ohne  Fahrlässigkeit  glaubt,
daß  die  Genehmigung  erteilt  sei,  ist  strafbar.s)  Dies  ist
auch  dann  der  Fall,  wenn  die  Genehmigung  ohne  Grund  versagt
worden  war.7)  Wer  gegen  das  Verbot  des  §  7  in  einer  Versammlung
  bewaffnet  erscheint,  wird  mit  Gefängnis  von
11  Tagen  bis  zu  6  Monaten  bestraft.  Wer  auffordert,  in  einer
Lersammlung  mit  Waffen  zu  erscheinen,  oder  die  Aufforderung
hierzu  verbreiten  läßt,  oder  in  einer  Versammlung  Waffen  austeilt,
  wird  mit  Gefängnis  von  6  Wochen  bis  zu  einem  Jahre
bestraft.s)  Neben  dieser  Vorschrift  kommt  auch  noch  8127  Stf  G.
in  Betracht.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  des

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1j  17  Vd.  vom  11.  März  1850.  5)  Resk.  des  M.  d  J.  vom  10.  Ok-:)

  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  3.  Ok=  tober  188“  C  B  6321  und  vgl.  Erk.
lober  18582,  JM  Bl.  S.  314,  Oven-  d.  KG.  vom  18.  Januar  1892,  Johow,
boff,  Nechtsprechung  3  48;  d.  KG.  Entsch.  12  0

vom  16.  Dezember  1901  U  8  dei  6)  Erk  K.  vom  26.  Oktober
6  Groschuff  S.  80,  und  Sten  B.  1903,  *ulr  “5  Entsch.  26  C  7
des  AH.  1850  V  2776.  *)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  xl  Mai
2)  Erk.  d.  KG.  vom  9.  November  1873,  Oppenhoff,  Rechtsprechung
W  Jede-v,  Entsch.  12  241.  14  310.

88  rbom  29.  Januar  8)  zs  18  und  19  der  Vd.  vom
—#  11.  März  1850.