346  Spezieller  Teil.

Artikels  38  der  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar  1850,
welcher  also  lautet:

„Die  bewaffnete  Macht  darf  weder  in  noch  außer  dem
Dienste  beratschlagen,  oder  sich  anders,  als  auf  Befehl
versammeln.  Versammlungen  und  Vereine  der  Landwehr
zur  Beratung  militärischer  Einrichtungen,  Befehle  und
Anordnungen  sind  auch  dann,  wenn  dieselbe  nicht  zusammenberufen
  ist,  untersagt"“

wird  nach  den  Bestimmungen  der  §F  92  und  93  des  MilSts  G.
für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  Juni  1872,  RGBl.  S.  173
bestraft..)  Außerdem  wird  auf  die  101  und  113  des
Mil  Stf  GB.  hier  noch  verwiesen.

g  63.
Krieger=  und  Marinevereine.

1.  Die  AK  O.  über  die  Bildung  von  Kriegervereinen  vom
22.  Februar  18422)  ist  durch  die  Verordnung  vom  11.  März  1850
nicht  beseitigt.  Sie  verleiht  weitergehende  Befugnisse.)  Es
ist  gestattet,  daß  bei  Leichenbegängnissen  solcher  in  bürgerlichen
Verhältnissen  verstorbener  Personen,  welche  früher  im  Heere
und  zwar  im  Kriege  mit  Ehren  gedient  haben,  eine  kriegerische
Leichenfeier  eintreten  kann,  wenn  die  früheren  Kameraden
dem  Verstorbenen  dadurch  ein  freiwilliges  Zeichen  der  Achtung
geben  wollen.  Es  können  sich  demgemäß  Vereine  derzjenigen
Männer  bilden,  welche  im  Heere  gedient  haben  oder  noch
in  der  Landwehr  dienen.4)  Normalsatzungen  für  Kriegervereine
  sind  durch  Mst  Erl.  vom  14.  Oktober  1902  mitgeteilt
und  im  Mst  l.  1902  auf  S.  216  abgedruckt.  Es  ist  unstatthaft,
Personen,  welche  nicht  im  Heere  gedient  haben,  zu
Ehrenmitgliedern  zu  ernennen.5)  Die  Vereine  bestätigt  die
Ortspolizeibehörde.“)

1)  Vgl.  §  22  Vd.  vom  11.  März  Entsch.  36  427,  v.  Kptz  Rspr.  I.  Erg
1850.  512,  vyl.  Entsch.  des  KG.  11  306

3)  Mstl.  S.  97.  )  §§  1  und  2  AKO.  vom  2

3)  Mset  Erl.  vom  19.  November  bruar  1812.
1875,  Mst  Bl.  1876  S.  5;  Erk.  d.  5)  Mirl.  vom  9.  Januar  1887,
OVG.  vom  11.  Dezember  1878,  MstBl.  MstBl.  S
1879  S.  73  und  vom  13.  Juni  1899,  64  lnd.  vom  22.  Februar  1812.