A.  Sicherheitspolizei.  §  63.  347

Um  das  Kriegervereinswesen  vor  Zersplitterung  zu  bewahren,
  bleibt  folgendes  zu  beachten:

1.  An  kleinen  Orten  soll  möglichst  nur  ein  Kriegerverein
bestehen,  der  die  ehemaligen  Soldaten  aller  Waffengattungen
umfaßt;  unter  besonderen  Umständen  können  indessen  Ausnahmen
  von  der  Regel  angebracht  sein.

2.  In  mittleren  Orten  werden  neue  Vereine  zuzulassen  sein,
wenn  den  alten  Vereinen  kein  ihren  Bestand  erschütternder
Abbruch  geschieht,  vielmehr  dem  neuen  Verein  hauptsächlich
solche  Mitglieder  zugeführt  werden  sollen,  die  dem  alten
Verein  fern  geblieben  sind;  wenn  ferner  die  Größe,  Zusammensetzung
  und  Leitung  des  neuen  Vereins  Gewähr
für  eine  erfolgreiche  Tätigkeit  im  Sinne  des  Kriegervereinswesens
  bietet,  und  wenn  endlich  der  Grund  zu  der  neuen
Bereinsbildung  nicht  in  persönlichen  Interessen  und
Streitereien  zu  finden  ist.  Sind  diese  Voraussetzungen
gegeben,  so  liegt  die  Bildung  neuer  Vereine  nicht  selten
im  Interesse  des  Kriegervereinswesens,  weil  das  Anschwellen
der  alten  Vereine  über  eine  gewisse  Mitgliederzahl  die
Einwirkung  des  Vorstandes  auf  die  einzelnen  Mitglieder
und  die  Beschaffung  geeigneter  Versammlungslokale  erschwert.
3.  In  größeren  Orten  wird  die  Bildung  von  Regiments=  und

Waffenvereinen  vielfach  als  das  Normale  anzusehen  sein.:)
Kriegervereine  sollen  über  die  Grenzen  eines  Regierungsbezirks
  hinaus  sich  nicht  erstrecken.2)

Der  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  16.  Oktober  1900  M  2619
bestimmt,  daß  die  Polizeibehörden  vor  Bestätigung  der  Satzungen
neuer  Vereine  jedesmal  die  gutachtliche  Außerung  des
Landeskriegerverbandes  über  die  Bedürfnisfrage  einzuholen
haben  und  bei  einer  ablehnenden  Stellungnahme  des  Verbandes
die  Bestätigung  nur  mit  Zustimmung  des  vorgesetzten  Regierungspräsidenten
  erteilt  werden  darf.  Die  Regierungspräsidenten
haben  ihre  Zustimmung  zu  versagen,  wofern  nicht  überwiegende,
in  den  besonderen  örtlichen  Verhältnissen  beruhende  Gründe
die  Zulassung  des  Vereins  angezeigt  erscheinen  lassen.

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1)  Erl.  d.  KM.  und  M.  d.  J.  vom  2)  MstErl.  vom  21.  September
2.  November  1899,  M.  d.  J.  I  M.  1898,  MstBl.  S.  220.
1501,  KM.  39/10  Ziffer  1.