348  Spezieller  Teil.

Wenn  die  zu  einem  Kriegervereine  gehörenden  Ortschaften
in  verschiedenen  Kreisen  liegen,  wird  nach  Sinn  und  Zweck
der  AK  O.  vom  22.  Februar  1842  von  dem  Regierungspräsidenten
  derjenige  Landrat,  welcher  an  Stelle  der  sonst  zuständigen
  Ortspolizeibehörde  die  Bestätigung  aussprechen  soll,
zu  bezeichnen  sein.1)

Die  ortspolizeiliche  Bestätigung  und  die  damit  als  Folge
unmittelbar  oder  mittelbar  verbundenen  Begünstigungen  müssen
nicht  jedem  Vereine,  der  durch  Zweckbestimmung  und  nach  den
Eigenschaften  seiner  Mitglieder  den  Anforderungen  der  Allerhöchsten
  Kabinettsorder  entspricht,  notwendig  erteilt  werden.
Sie  können  trotzdem  versagt  werden,  wenn  nach  den  besonderen
Verhältnissen  des  Einzelfalles  die  Vereinsbildung  als  eine  im
Hinblicke  auf  die  für  die  Gewährung  der  Vorrechte  maßgebenden
öffentlichen  Interessen  angemessene  oder  nützliche  nicht  zu
erachten  ist.  Hierüber  bei  der  Erteilung  der  Bestätigung  zu
befinden,  ist  die  Ortspolizeibehörde  durch  die  Spezialbestimmung
des  §  3  der  AKO.  berufen.?)  Die  Bestätigung  soll  nur  an
solche  Kriegervereine  erteilt  werden,  deren  Statuten  in  Übereinstimmung
  mit  den  Satzungen  des  deutschen  Kriegerbundes
vom  14.  Februar  1887  auch  die  Pflege,  Betätigung  und
Stärkung  der  Liebe  und  Treue  für  Kaiser  und  Reich  ausdrücklich
als  Vereinszweck  mit  aufführen  und  daneben  die  Bestimmung
enthalten,  daß  bei  den  Verhandlungen  des  Vereins  jede  Erörterung
  politischer  und  religiöser  Angelegenheiten
auszuschließen  ist.  Hiervon  kann  nur  dann  abgesehen
werden,  wenn  sie  sich  auf  die  Veranstaltung  von  kriegerischen
Leichenfeiern  für  verstorbene  Kameraden  beschränken.)

Von  der  Bestätigung  der  Kriegervereine  hängt  die  Ausübung
des  verfassungsmäßig  gewährleisteten  und  besonders  durch  das
Gesetz  vom  11.  März  1850  geregelten  Vereinsrechtes  nicht  ab,
sondern  die  Bestätigung  auf  Grund  der  noch  geltenden  AKsO.
vom  22.  Februar  1842  verleiht  weitergehende  Befugnisse,

1)  SpezErl.  des  M.  d.  J.  und  KM.  und  vom  11.  Dezember  1878,  Mst  l.
vom  21.  Dezember  1892,  M.  d.  J.  I  1879  S.  73.
M.  J.  5780,  KM.  181  12  C3.  „)  Mstt  Erl.  vom  16.  November
2)  Erk.  d.  Oberverwaltungsgerichts  1888,  K  M.  380/11  C,  M.  d.  J.  1  M.
vom  15.  März  1893,  PrVBl.  4  458  3543.