A.  Sicherheitspolizei.  §  63.  349

die  ein  Ausfluß  des  allgemeinen  Vereinsrechtes  nicht  sind.)
Es  läßt  sich  auch  nicht  anerkennen,  daß  die  zu  Vereinen  zusammentretenden
  Personen  unter  gewissen  Voraussetzungen  ein
subjektives  Recht  auf  Erlangung  der  mit  der  Bestätigung  verbundenen
  Befugnisse  hätten?)  und  daher  in  diesem  Rechte  durch
eine  unbegründete  Versagung  der  Bestätigung  verletzt  würden.
Somit  findet  gegen  die  ortspolizeiliche  Versagung  der  Bestätigung
eines  Kriegervereins  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
nicht  statt.)

Die  Zurückziehung  der  ortspolizeilichen  Bestätigung
eines  Kriegervereins  ist  keine  polizeiliche  Verfügung  im  Sinne
des  4.  Titels  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung
vom  30.  Juli  1883.  Zu  den  polizeilichen  Verfügungen  im
Sinne  dieser  Bestimmungen  ist  allerdings  auch  die  Versagung
oder  Entziehung  der  zu  gewissen  Handlungen  erforderlichen
polizeilichen  Erlaubnis  zu  rechnen.  Wenn  Handlungen,  die  an  sich
Ausfluß  der  persönlichen  Freiheit  sind,  aus  Gründen  des  öffentlichen
  Interesses  nicht  ohne  vorgängige  polizeiliche  Erlaubnis  vorgenommen
  werden  dürfen,  so  enthält  deren  Versagung  einen
Emgriff  in  die  Rechtssphäre  der  Einzelnen.")  Anders  verhält  es
sich  indes  mit  der  Bestätigung  der  Kriegervereine.  Von  ihrer
Genehmigung  hängt  die  Ausübung  des  verfassungsmäßig  gewährleisteten
  und  besonders  durch  das  Gesetz  vom  11.  März  1850  geregelten
  Versammlungs=  und  Vereinsrechtes  nicht  ab,  wie  am
Schluß  der  vorstehenden  Seite  348  bereits  erwähnt  worden  ist.
Es  ist  auch  nicht  anzuerkennen,  daß  die  zusammentretenden  Einzelnen
  unter  gewissen  Voraussetzungen  ein  subjektives  Recht  auf
Erlangung  der  mit  Bestätigung  verbundenen  Befugnisse  hätten
und  daher  in  diesem  durch  begründete  Versagung  der  Bestätigung
verletzt  würden.5)  Die  Zurücknahme  der  Bestätigung  unterliegt  der
gleichen  Beurteilung  wie  die  anfängliche  Versagung.  Ein  unentziehbares
  Recht  hat  nach  der  AKO.  vom  22.  Februar  1842

L.  MstEErl.  vom  19.  November  1.  Erg.  Bd.  512  und  vom  11.  Dezember
—  stBl.  v.  J.  1876  S.  5  1878.  25  1879  S.  73.

5)  Entsch.  d.  OVG.  vom  11.  De-  4)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  17.  De-#u#mber
  1878,  MststBl.  v.  J.  1879  zember  1881,  Entsch.  9  402  und  die
S.  76.  ort  angeführte  Rechtsprechung.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  13.  Juni  )  Vgl.  Erk.  d.  98  vom  11.  März
1899,  Entsch  36  427,  v.  Kptz  Rspr.  “  st  Bl.  v.  J.  1879  S.  73.