350  Spezieller  Teil.

durch  die  Bestätigung  nicht  verliehen  werden  sollen.  Nach  der
damals  geltenden  Gesetzgebung  über  das  Vereinswesen,  namentlich
dem  §  4  II6  ALR.  und  dem  Patent  vom  25.  September  1832
kann  vielmehr  nicht  zweifelhaft  sein,  daß  den  Behörden  der
Widerruf  der  Bestätigung  hat  vorbehalten  bleiben  sollen.  Da
die  Ausübung  der  Befugnis  zum  Widerruf  auch  nicht  an  das
Vorliegen  bestimmter  Voraussetzungen  geknüpft  worden  ist,  kann
nur  angenommen  werden,  daß  die  Ortspolizeibehörde  über  die
Fortdauer  der  durch  die  Bestätigung  erlangten  Befugnisse
ebenso,  wie  über  deren  ursprüngliche  Einräumung  zu  befinden
hat,  und  daß  auch  nicht  ein  subjektives  Recht  auf  die  Fortdauer
der  Befugnisse  gegenüber  der  Polizeibehörde  besteht,  also  auch
nicht  durch  Zurücknahme  der  Bestätigung  verletzt  werden  kann.
Mit  der  hiernach  rechtlich  zu  jeder  Zeit  zulässigen  Entziehung
der  besonderen  Befugnisse  fällt  der  Verein  unter  das  Vereinsgesetz.
  Sobald  aber  in  einer  polizeilichen  Verfügung  die  Auflösung
  des  Vereins  ausgesprochen  sein  sollte,  würde  freilich
durch  Untersagung  der  Vereinstätigkeit  in  die  Rechte  der  Vereinsmitglieder
  eingegriffen  und  eine  polizeiliche  Verfügung  getroffen
sein,  welche  mit  den  im  4.  Titel  des  Landesverwaltungsgesetzes
vom  30.  Juli  1883  gegebenen  Rechtsmitteln  angegriffen  werden
kann.X7)

Mit  der  Entziehung  der  besonderen  Befugnisse  fällt  der
Verein  unter  das  gemeine  Vereinsrecht.  Er  hört  nicht  auf  zu
bestehen,  da  der  Verein  nur  die  durch  die  Bestätigung  erlangten
besonderen  Befugnisse  verloren  hat.2)

Innere  Zwistigkeiten  innerhalb  eines  Vereins  bieten  keinen
genügenden  Anlaß  zur  Auflösung  eines  Kriegervereins,  wenngleich
  es  erwünscht  ist,  daß  in  den  Kriegervereinen  ein  guter
kameradschaftlicher  Geist  herrschend  bleibt.  Nur  Unzuträglichkeiten
  oder  Bestrebungen  politischen  Inhalts  rechtfertigen
ein  Einschreiten  der  Staatsbehörden.3)  Gegen  die  polizeiliche

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  29.  Sep-  2)  Vgl.  Erlaß  des  Oberpräsidenten
tember  1899,  Pr  VBBl.  21  182,  v.  Kptz  der  Provinz  Westfalen  vom  28.  Mai
Rspr.  1.  Erg.  Bd.  513.  1895  Nr.  5191  und  Erlaß  des  M.  .

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  13.  Juni  J.  und  K  M.  vom  8.  Mai  1895  I
1899,  Entsch.  36  428,  v.  Kptz  Rspr.  M.  1497.
1.  Erg  Bd.  512.