A.  Sicherheitspolizei.  8  63.  351

Auflösung  eines  Kriegervereins  ist  die  Klage  im  Verwaltungsstrettverfahren
  zulässig.L1)

2.  Jeder  sich  neu  bildende  Verein  ist  schon  bei  seiner  Betätigung
  besonders  darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  eine
Fahne  nur  mit  ausdrücklicher  ministerieller  Genehmigung  gefübrt
  werden  darf  und  daß  bei  Beschaffung  einer  Fahne  die
bestehenden  Vorschriften  genau  zu  beachten  sind.:)  Die  Betechtigung
  zur  Fahnenführung  wird  den  Kriegervereinen
von  dem  Minister  des  Innern  und  dem  Kriegsminister  erteilt.3)

Die  Landräte  haben  die  bei  ihnen  eingehenden  Gesuche  von
Kregewereinen  um  Erteilung  der  Genehmigung  zur  Führung
von  Fahnen,  welche  sie  für  hinreichend  begründet  erachten,  zunächt
  den  betr.  Bezirkskommandeuren  mitzuteilen,  etwa
dabei  sich  ergebende  Bedenken  einer  Erörterung  zu  unterziehen
und  den  an  die  vorgesetzten  Regierungspräsidenten  zu  erstattenden
  Berichten  die  von  den  Bezirkskommandeuren  abzugebenden
  Gutachten  beizufügen.  Von  den  Regierungspräsidenten
  werden  diese  Berichte  demnächst  durch  die
Lermittlung  des  Oberpräsidenten  an  den  Minister  des  Innern
eingereicht,  nachdem  auch  dem  betr.  Generalkommando  Gelegenbeit
  zu  einer  Außerung  gegeben  worden  ist.")  In  Betreff  der
Lerleihung  von  Fahnenbändern  und  anderen  Auszeichnungen
an  Kriegervereine  ist  in  gleicher  Weise  zu  verfahren.5)  Den
Anträgen  auf  Genehmigung  zur  Führung  von  Fahnen  sind
jedesmal  die  Statuten  mit  der  Bestätigung  der  Ortpolizeibehörde
  beizufügen.)  Die  Erlaubnis  zur  Führung  einer
Fahne  soll  fernerhin  in  der  Regel  nur  dann  erteilt  werden,
wenn  die  Vereine,  welche  dieselbe  nachsuchen,  ohne  Anrechnung
idrer  Ehrenmitglieder  wenigstens  50  Mitglieder  zählen  und  sich
in  dieser  Stärke  durch  eine  einwandsfreie,  der  Bedeutung  dieser
Erlaubnis  entsprechende  Haltung  während  3  Jahre  bewährt

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  29.  Sep-  4)  Restk.  des  M.  d.  J.  vom  16.  Okleuber
  1899,  Pr  BBl.  21  182,  v.  Kptz  tober  1887  I  M.  J.  2574  und  vom
Nrrr.  1.  Erg.  Bd.  513.  5.  September  1891.

))  Resk.  des  M.  d.  J.  vom  26.  Januar  5)  Reskript  des  Ministeriums  des
*v933  1  M.  J.  236.  Innern  vom  30.  Oktober  1888  I  M.

9)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  20.  April  J.  2768.

18)1  1  M.  J.  976,  AK  O.  vom  6.  Fe-  s)  MstErl.  vom  9.  Januar  1887,

bruar  1875  und  MftErl.  vom  9.  Jannar  Mst  Bl.  S.  53.
187,  MftBl.  S.  53.