352  Spezieller  Teil.

haben.1)  Diese  Erlaubnis  soll  gegeben  werden,  wenn  der  betr.
Verein,  abgesehen  von  der  Erfüllung  der  sonst  vorgeschriebenen
Bedingungen,  in  die  Vereinssatzungen  folgende  Bestimmung
aufgenommen  hat:  „Mitglieder,  welche  sich  durch  ihr  Verhalten
mit  dem  Zwecke  des  Vereins  in  Widerspruch  setzen,  in  Sonderheit
  solche,  welche  der  Anforderung  der  Pflege  und  Betätigung
der  Liebe  und  Treue  zu  Kaiser  und  Reich  nicht  entsprechen,
sind  aus  dem  Vereine  auszuschließen.“)

Für  jeden  Verein  genügt  grundsätzlich  eine  Fahne.  Es
können  jedoch  auch  zwei  Fahnen  zugelassen  werden,  sofern  dieselben
  den  bestehenden  Vorschriften  entsprechen.-)

Krieger=  und  ähnliche  Vereine  dürfen  in  ihren  Fahnen  den
preußischen  Adler  und  daneben  Embleme  und  Inschriften,
welche  auf  andere  Reiche  als  Preußen  Bezug  nehmen,
nur  insoweit  führen,  als  Allerhöchsten  Orts  vorgelegte  Zeichnungen
  genehmigt  sind.  Wenn  in  den  für  Kriegervereine  bestimmten
  Fahnen  neben  dem  preußischen  Adler  auch  Embleme,
Farben  oder  Inschriften  angebracht  werden,  welche  auf  das
Deutsche  Reich  oder  auf  eine  Provinz  der  Monarchie  Bezug
haben,  sind  dergleichen  weitere  Verzierungen  nicht  zu  beanstanden.
  Fahnen  der  Kriegervereine  dürfen  aber  nicht  mit  Emblemen
  versehen  werden,  welche  auf  militärische  Einrichtungen
hinweisen,  insbesondere  nicht  mit  dem  Allerhöchsten  Namenszuge
Sr.  Majestät  oder  mit  Abbildungen  von  Ordensdekorationen
und  militärischen  Ehrenzeichen.4)

Ausnahmen  und  Abweichungen  von  den  bestehenden
Grundsätzen  bezüglich  der  Fahnenbeschaffenheit  dürfen  nur  mit
Allerhöchster  Genehmigung  zugelassen  werden.5)  Den  Kriegervereinen
  ist  es  nicht  gestattet,  das  rote  Kreuz  der  Genfer
Konvention  in  den  Kriegervereinsfahnen  zu  führen.  Dagegen
ist  es  den  vom  Zentralkomitee  des  preußischen  Vereins  zur

1)  Resk.  des  M.  d.  J.  und  #  4)  MstErl.  vom  2.  Dezember  1885,
vom  10.  Dezember  1889,  M.  d.  J.  I  MstBl.  1887  S.  99  und  vol.  *Wr
M.  J.  3466,  ##  5712  0  3.  vom  29.  April  1898,  c

2)  Erl.  bes  M.  d.  J.  und  KM.  MistErl.  vom  14.  Februar  und  *  en
vom  24.  Januar  1891.  M.  d.  J.  I  tember  1873  und  8.  März  1879.

M.  J.  71  und  K  M.  *rr-1  S)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  20.  April

2)  SpezBesch.  des  M.  d.  J.  und  1891,  1  M.  J.  976  und  AKO.  vom
KM.  vom  6.  September  1892.  M.  d.  6.  Februar  1875.
I.  1  M.  J.  3454,  KM.  246/8  C  3.