A.  Sicherheitspolizei.  8  63.  353

Riege  im  Felde  verwundeter  und  erkrankter  Krieger  anerkannten
  Sanitätskolonnen  sowie  Kriegervereinen,  welche
zugleich  anerkannte  Sanitätskolonnen  sind,  erlaubt  eine  weiße
Jahne  mit  rotem  Kreuz  zu  führen,  ohne  daß  sie  hierzu
die  für  Kriegervereinsfahnen  vorgeschriebene  Genehmigung  einbolen.1)


Anträge  von  Kriegervereinen  auf  ausnahmsweise  Gefattung
  zur  Fahnenführung  sind  nur  dann  zur  Berücksictigung
  geeignet,  wenn  von  den  betr.  Vereinen  bereits  Gesuche
zut  dauernden  Genehmigung  der  Fahnenführung  eingereicht
worden  sind  und  also  die  Voraussetzungen  der  Ministerialerlasse
vom  9.  Januar  1887  und  vom  10.  Dezember  18892)  im  allgemeinen
  vorliegen  oder  aber  wenn  eine  ganz  besondere  patriotische
Leranlassung  das  Auftreten  der  betr.  Vereine  mit  Fahnen
wünschenswert  erscheinen  läßt.  Die  Feier  des  Vereinsstiftungssestes
  kann  als  ein  besonderer  Anlaß  in  diesem  Sinne  nicht
angesehen  werden.3)

Die  Marinevereine  dürfen  in  ihren  Fahnen  den  Reichs-O#ler
  als  Hauptemblem  führen,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß
die  Ordenskette  auf  der  Brust  des  Adlers  in  Wegfall  kommt
und  daß  an  der  Fahnenstange  schwarz-weiße  Fahnenbänder
mit  dem  preußischen  Adler  und  mit  der  Aufschrift:  „Preußischer
bandeskriegerverband“  nach  einem  von  Er.  Majestät  hierfür
beiimmten  besonderen  Muster  angebracht  werden.“)

Die  obrigkeitlich  bestätigten  Kriegervereine  dürfen  das  gleiche
Fahnenband  an  ihren  Fahnen  tragen,  wie  die  Marinevereine
des  preußischen  Landeskriegerverbandes.  Es  ist  nicht  beabsichtigt,
don  der  bisherigen  Praxis  hinsichtlich  der  Allerhöchsten  Verleihung
  von  Fahnenbändern  an  Kriegervereine  nach  25jährigem
benehen  abzugehen.5)

die  Kriegervereine  haben  in  jedem  Falle  die  Genehmigung

1,  Erl.  des  M.  d.  vd  und  KM.  3)  Erl.  des  Ober  Präs.  der  Prov.
kem  14.  April  1897,  M.  d.  J.  I  M.  Westfalen  vom  13.  Juni  1896  Nr.  5665.
lini,  xM.  354  4  97  õ  3.  4)  Mir  vom  2.  Februar  1903,

„  M).  J.  1  M.  3807,  i#  31/1  Mstl.  S.  26.

W.  310  J  u.  M.  d.  J.  1  M.  J.  5)  Mürt  vom  6.  April  1904,
48.,  K  M.  57/12  C  3.  Mstl.

.  Arsstedt,  Polizeirecht.  I.  23