354  Spezieller  Teil.

zur  Führung  einer  Ersatzfahne  an  Stelle  der  alten  abgenutzten
Fahne  unter  Vorlage  der  betr.  Zeichnung  nachzusuchen.#)

Die  Uberreichung  von  Allerhöchsten  Auszeichnungen
(Fahnen  und  Fahnenbänder)  an  die  Kriegervereine  hat  stets  in
einer  der  Bedeutung  der  Allerhöchsten  Gnadenbezeigung  entsprechenden
  feierlichen  Form  und  in  der  Regel  durch  die  Landräte
  bezw.  Bürgermeister  persönlich  zu  erfolgen.  Dem  Vorstande
  des  betr.  Kreiskriegerverbandes  ist  eine  Mitteilung  über
Ort  und  Zeit  der  Aushändigung  mit  der  Anheimgabe  zu
machen,  der  feierlichen  Übergabe  beizuwohnen.)

Den  Kriegervereinen  ist  bei  der  vorgeschriebenen  Benachrichtigung
  von  der  Erteilung  der  Erlaubnis  zur  Fahnenführung
jedesmal  eine  Eröffnung  dahin  zu  machen,  daß  die  Erlaubnis
zur  Fahnenführung  zurückgezogen  werden  würde,  wenn  die
Voraussetzungen,  unter  denen  sie  erteilt  sei,  zu  denen  auch  die
Zugehörigkeit  zum  Preußischen  Landeskriegerverbande  gehöre,
nicht  mehr  zuträfen.3)

Die  Einsegnung  der  Fahne  durch  einen  Geistlichen
ist,  selbst  wenn  dieser  hierbei  nicht  das  Ornat  trägt,  unstatthaft.")

3.  Die  Vergünstigung  des  Erscheinens  vor  Seiner
Majestät  dem  Kaiser  und  König  bei  Paraden  soll  nur  solchen
Kriegervereinen  gewährt  werden,  welche  die  Pflege  patriotischer
Gesinnung  statutenmäßig  sich  zur  Aufgabe  gestellt  haben  und
welche  auch  nach  ihrer  Zusammensetzung  und  Haltung  dieser
Aufgabe  gerecht  werden.  Die  Gesuche  um  Zulassung  zu  den
Paraden  sind  bei  dem  Regierungspräsidenten  einzureichen,  von
diesem  mit  einer  gutachtlichen  Außerung  zu  versehen  und  an
das  betr.  Generalkommando  weiter  zu  geben,  welches  alsdann
über  die  Zulassung  zur  Parade  befinden  wird.ö5)  Die  Bestimmungen
  über  das  „Verhalten  der  Kriegervereine  des  Preußischen
Landeskriegerverbandes  bei  Anwesenheit  des  Allerhöchsten  Protektors“"
  sind  in  Buchform  zusammengestellt  und  umfassen  die

1)  Mst  Erl.  vom  25.  Januar  1904,  4)  MstErl.  vom  8.  April  13861,
MstBl.  S.  75.  20.  Juni  1868,  3.  Februar  1869  und
2)  MstErl.  vom  19.  Februar  1904,  13.  Februar  1882.
Mst  Bl.  S.  76.  5)  Reskript  des  Ministers  des
2)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  3.  Juli  Innern  vom  29.  April  1891  1  M.  J.
1902  M.  1638  und  vom  11.  Februar  915.
1901  M.  128.