A.  Sicherheitspolizei.  §  63.  355

Aufstellung,  den  Vorbeimarsch  und  die  Spalierbildung  der
Kregervereine,  allgemeine  Bemerkungen  und  vorbereitende
Maßnahmen.  1)

4.  Von  der  Uniformierung  der  Kriegervereine  handeln
die  MstErl.  vom  9.  Januar  1862,  Mst  Bl.  S.  179;  KO.  vom
31.  Juli  1862,  Mst  Bl.  S.  283.2)

Die  Vorschriften  wegen  der  Vereinsmützen  der  Mitglieder
der  Kriegervereines)  gelten  nur  für  die  mit  Waffenröcken  ausgerüsteten
  Kriegervereine.  Von  dem  Verlangen  der  vorschriftsmäßigen
  Mütze  (von  blauem  Tuch,  rot  paspeliert,  mit  Schirm,
Preußische  Kokarde),  ist  bei  Kriegervereinen,  welche  keine  vollständige
  Uniform  tragen,  abzusehen.)

Es  findet  sich  nichts  dagegen  zu  erinnern,  wenn  die  Vorstandsmitglieder
  der  Kriegervereine  bei  den  Leichenparaden  und
Lereinsfestlichkeiten  Säbel  oder  Degen,  sowie  selbstgewählte
Gradabzeichen  zur  Zivilkleidung  anlegen,  vorausgesetzt,  daß  die
betreffenden  Stücke  an  sich,  insbesondere  die  Schärpen  und
Portepees,  so  beschaffen  sind,  daß  sie  den  Abzeichen  der  Offiziere
der  Armee  nicht  zum  Verwechseln  ähnlich  sehen.  5)

Die  Sorge  dafür,  daß  die  Vereinsabzeichen  zu  einer  Verwechselung
  mit  staatlichen  Orden  und  Ehrenzeichen  keine  Veranlassung
  bieten,  ist  den  Provinzialbehörden  überlassen.  Auch
fernerhin  werden  solche  Vereinsabzeichen  zu  beanstanden  sein,
bei  welchen  durch  die  Form  des  Abzeichens  in  Verbindung  mit
dem  betreffenden  Bande,  durch  Zusammenlegung  des  letzteren
eine  unverkennbare  Ahnlichkeit  mit  bestehenden  Orden  und
Ehrenzeichen  hervorgerufen  wird.)

5.  Die  Spezialbestimmungen  über  die  Trauerparade
sind  in  den  88  10—14  der  AKO.  vom  22.  Februar  1842  enthalten.
  Der  Vorsteher  (Hauptmann)  des  Vereins  hat  jede
Begräbnisfeier  vorher  der  Polizeiobrigkeit  zu  melden,  welche  da,
wo  wo  Garnison  steht,  hierüber  auch  dem  im  Orte  kommandierenden

1)  W.  Moeser,  Buchdruckerei,  3  MstResk.  vom  7.  Oktober  1892,
Vverlin  ð  Mst  Bl.  S.  365.

2)  val.  auch  MstErl.  vom  9.  Mai  S)  Erl.  des  M.  J.  und  K
m  12.  August  1844,  MstBl.  S.  164  vom  31.  Januar  162.  M.  d.  J.  1

md  262,  MstErl.  vom  19.  November  M.  J.  5334,  K  M.  5661  C  3.

1555,  Disrvl  1876  S.  5.  6)  Erl.  des  M.  d.  J.  und  KM.

5)  s  hvom  9.  Januar  1862,  vom  9.  August  1893,  M.  d.  J.  IM.  J.“
Mstvl.  S  3349,  KM.  181|8  C  3

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