356  Spezieller  Teil.

Offizier  Mitteilung  macht.)  Die  von  Kriegervereinen  veranstalteten
  militärischen  Leichenbegängnisse  für  verstorbene  Mit—
glieder  bedürfen,  auch  wenn  sie  im  öffentlichen  Aufzuge
und  unter  Musikbegleitung  erfolgen,  nur  der  Anzeige  bei  der
Polizei,  nicht  aber  einer  polizeilichen  schriftlichen  Genehmigung.

Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  es,  unbeschadet  der  den
Kriegervereinen  durch  die  KO.  vom  22.  Februar  1842  verliehenen
  Privilegien,  der  Ortspolizeibehörde  unbenommen  bleibt,
auch  bei  militärischen  Leichenbegängnissen  dieser  Vereine  alle
ihr  im  Interesse  der  öffentlichen  Ruhe,  Ordnung  und
Sicherheit  nötig  erscheinenden  Anordnungen  zu  treffen.  2)

Bei  Leichenbegängnissen  für  ihre  verstorbenen  Mitglieder
dürfen  Kriegervereine,  wenn  sie  im  Besitz  einer  staatlich  genehmigten
  Vereinsfahne  sind,  nur  diese,  andernfalls  aber  keine
Fahne  führen.3)

Bezüglich  der  Art  und  des  Maßes  der  Mitwirkung  der  Kriegervereine
  bei  Begräbnisfeierlichkeiten  von  Vereinsmitgliedern  ist
durch  Erlaß  des  Evangelischen  Oberkirchenrats  vom  6.  Januar  1902
EO.  Nr.  10525  Th.  den  Königl.  Konsistorien  nachstehendes  eröffnet
  worden:

a)  Zu  8  10  der  AK  O.  vom  22.  Februar  1842:  Falls  die  an  der
Spitze  des  Leichenzuges  marschierende  Trauerparade  an
der  Feier  in  der  Kirche  teilnimmt,  hat  sie  den  Anordnungen
  des  Geistlichen  über  die  Zuweisung  der  Plätze
sowie  über  die  Aufstellung  der  Fahne,  sei  es  an  dem
Altar  oder  an  dem  inneren  Eingang  der  Kirche,  Folge
zu  leisten.

b)  Zu  §  13  aaO.:  Begleitet  ein  Musikkorps  den  Leichenzug,
so  steht  dem  Geistlichen  die  Bestimmung  zu,  in  welcher
Weise  dasselbe  auf  dem  Wege  zur  Kirche  und  zum  Grabe
bei  der  Leichenfeier,  etwa  abwechselnd  mit  dem  Gesang
der  Schule  und  der  Gemeinde,  mitzuwirken  hat.

c)  Zu  8  14  aaO.:  Die  Ehrensalven  über  das  Grab  dürfen  erst
nach  dem  Abschluß  der  kirchlichen  Begräbnisfeier  erfolgen.")

1)  §  6  ebenda  und  MstErl.  vom  3)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  4.  März
19.  November  1875,  MstBl.  136  S.  5.  1899,  MistBl.  S.  50.
2)  Erk.  d.  KG.  vom  27.  Oktober  4)  Mitgeteilt  durch  Erlaß  des

1890,  Johow,  Entsch.  11  306  und  Ober  Präs.  der  Prov.  Sachsen  vom
Pr  BBl.  12  271.  14.  April  1902  Nr  2314  OP.