A.  Sicherheitspolizei.  §  63.  357

Die  Bestimmungen  des  Preußischen  Episkopats  über
die  Teilnahme  der  Kriegervereine  an  kirchlichen  Feiern,  insbesondere
  bei  Begräbnissen  von  Vereinsmitgliedern  in  allen
Diözesen  der  Preußischen  Monarchie  sind  in  einem  an  den
Kriegsminister  gerichteten  Schreiben  des  Fürstbischofs  von
Breslau  vom  4.  November  1899  enthalten,  welches  den  Verwaltungsbehörden
  mittels  Erl.  d.  M.  d.  J.  vom  12.  Dezember
1899,  1  M  4721,  mitgeteilt  ist  und  folgende  Bestimmungen
enthält:

a)  Den  Trauerzug  eröffnet  der  Kriegerverein  mit  seiner
Fahne,  die  sogenannte  Trauerparade,  dann  folgen  die  kirchlichen
Vereine,  wo  es  üblich  ist,  daß  sie  dem  Rituale  Rom.  Tit.  VI
Kap.  3  Nr.  1  gemäß  der  Leiche  vorangehen;  hieran  schließt  sich
sofort  das  Prozessionskreuz  und  der  kirchliche  Leichenzug  in  der
Ordnung,  welche  durch  die  Vorschriften  des  Rituals  und  den
Ortsgebrauch  bestimmt  ist,  sodaß  der  Kreuzträger,  die  Kirchendiener
  und  die  diensttuenden  Geistlichen  dem  Sarge  unmittelbar
vorangehen  und  die  Leidtragenden  mit  den  übrigen  Teilnehmern
an  dem  Leichenzuge  einschließlich  der  kirchlichen  Vereine,  wo
es  üblich  ist,  daß  dieselben  hinter  der  Leiche  gehen,  demselben
  folgen.

b)  Es  ist  Sache  der  zuständigen  Pfarrgeistlichen,  dafür  Sorge
zu  tragen,  daß  die  kirchliche  Ordnung  des  Leichenbegängnisses
eingehalten  wird  und  daß  die  rituellen  Gesänge  und  Gebete
nicht  durch  die  die  Trauerparade  etwa  begleitende  Musik  gestört
werden.  Daher  ist  darauf  zu  sehen,  daß  zwischen  dem  Pfarrer
bezw.  dessen  Vertreter  und  den  Vorständen  der  Kriegervereine
vorher  ein  Einvernehmen  getroffen  wird  über  bestimmte  Zeitabschnitte,
  während  welcher  die  Musik  spielen  kann.  Ein  solcher
Zeitabschnitt  läßt  sich  auf  dem  Wege  zum  Kirchhofe  dadurch
herbeiführen,  daß  der  Psalm  Miserere  teilweise  rezitiert  wird.

c)  Bei  dem  Gottesdienste  für  den  Verstorbenen  in  der
Kirche  hat  der  Kriegerverein  weder  für  die  Mitglieder  noch  für
seine  Fahne  noch  für  die  Waffen  einen  besonderen  Platz  zu
beanspruchen;  auch  soll  die  nicht  geweihte  Fahne  in  der  Kirche
nicht  feierlich  getragen  werden;  gegen  die  Aufstellung  derselben  und
der  Waffen  in  der  Nähe  des  Einganges  (im  Innern)  der  Kirche  ist