358  Spezieller  Teil.

nichts  zu  erinnern,  was  auch  Geltung  hat,  wenn  der  Kriegerverein
  in  corpore  an  anderen  Gottesdiensten  teilnimmt.

Am  Grabe  sollen  die  etwaigen  militärischen  Ehren  erst  eintreten,
  nachdem  die  kirchliche  Feier  beendet  ist.

Das  Schießen  über  das  Grab  soll  bei  Vereinsmitgliedern,
welche  keinen  Krieg  mitgemacht  haben,  unterbleiben.))

Die  von  Kriegervereinen  sowohl  als  auch  von  andern  militärischen
  Vereinen  veranstalteten  Trauerfeierlichkeiten,  bei  denen
der  Rückmarsch  geschlossen  und  unter  Marschmusik  erfolgt,  stellen
sich  als  einheitliche  Handlung  dar  und  lassen  sich  nicht  in  zwei
Teile  zerlegen,  von  denen  der  eine  als  Trauerfeierlichkeit,  der
andere  als  Lustbarkeit  anzusehen  wäre.  Die  schriftlichen  Genehmigungen
  dieser  Feierlichkeiten  unterliegen  deshalb  der
Stempelsteuer  der  Tarifstelle  39  des  Stempelsteuergesetzes
vom  31.  Juli  1895  nicht,  und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  sie
von  Kriegervereinen  oder  anderen  Vereinen  veranstaltet  werden.2)

6.  Mangels  einer  entgegengesetzten  Bestimmung  liegt  der
Polizei  die  Zurücknahme  der  Bestätigung  und  damit  die  —
in  der  allgemeinen  Gesetzgebung  zwar  nicht  vorgesehene,  aber
durch  die  besonderen  öffentlich-rechtlichen  Verhältnisse  der
Kriegervereine  begründete  —  fernere  Aufgabe  ob,  über  die
Wirksamkeit  derselben  eine  gewisse  Kontrolle  zu  üben  und
namentlich  von  der  Zusammensetzung  der  Vereine,  welche  für
jene  besonders  in  Betracht  kommt,  sich  in  Kenntnis  zu  erhalten.
Eine  solche  polizeiliche  Einwirkung  würde  als  eine  unberechtigte
erst  dann  erscheinen  können,  wenn  der  betr.  Verein  auf  die
Bestätigung  und  die  mit  dieser  verbundenen  Begünstigungen
ausdrücklich  verzichtet  und  sich  damit  wieder  auf  den  Boden
des  allgemeinen  Vereinsrechts  gestellt  haben  würde.)

Die  Bezirkskommandos  sollen  durch  die  Landräte  möglichst
bald  über  jede  Neubildung  oder  Auflösung  eines  Kriegervereins
  sowie  über  alle  diese  Vereine  betreffenden  wichtigen

1)  AKO.  vom  6.  Juni  1844,  29.  Mai  1897.  FM.  III  6174,  M.  d.
MstBl.  S.  232,  Mstt  Erl.  vom  10.  De-  J.  1  A  5185.

#ember  1844,  Mst3Bll.  S.  305  und  vom  )  Erkenntnis  d.  Oberverwaltungs-.
  Juli  1860,  MstBl.  S.  196.  gerichts  vom  15.  März  1893,  Pr  Wl.
2)  Erl.  d.  FM.  und  M.  d.  J.  vom  4  458.