A.  Sicherheitspolizei.  8  63.  359

Vorkommnisse  verständigt  werden  und  es  soll  ihnen  hierbei,
soweit  Neubildung  eines  Vereins  in  Frage  kommt,  ein  eventuell
verfügbares  Exemplar  der  Satzungen  überlassen  werden.2:)

Die  Zivilbehörden  haben  von  den  in  den  Kriegervereinen
vorkommenden  Ungehörigkeiten  den  Militärbehörden  (Bezirkskommandos)
  Kenntnis  zu  geben.  Es  erscheint  zweckmäßig,
wenn  diese  Mitteilungen  in  der  Regel  von  den  Landräten  an
die  Bezirkskommandos  übersendet  werden.  Hierdurch  wird  in
den  betr.  Ressortverhältnissen  nichts  geändert.  Es  wird  auf  ein
einmütiges  Zusammenwirken  der  Zivilbehörden  mit  den  Militärbehörden
  besonderer  Wert  gelegt.2)

Sofern  ein  Kriegerverein  dazu  übergehen  sollte,  öffentliche
  Angelegenheiten  zum  Gegenstande  der  Verhandlung
in  seinen  Versammlungen  zu  machen,  würde  er  den  Vorschriften
der  Verordnung  vom  11.  März  18503)  unterworfen  sein;  auch
wird  in  geeigneten  Fällen  von  der  Aufsichtsbehörde  zu  erwägen
sein,  ob  etwa  gegen  den  betr.  Verein  wegen  Nichteinhaltung
seiner  Satzungen  im  Aufsichtswege  einzuschreiten  ist."“)

Kriegervereine  haben  als  solche  weder  Rechtspersönlichkeit
noch  Prozeßfähigkeit.  Träger  der  Vereinsrechte  sind  vielmehr
  die  Vereinsmitglieder.  Deshalb  kann  auch  der  Verein
als  solcher  im  Verwaltungsstreitverfahren  nicht  als  Kläger  auftreten.
  Vielmehr  sind  als  Kläger  diejenigen  Vereinsmitglieder
anzusehen,  welche  die  Klage  unterzeichnet  haben.ö)

Für  die  mit  den  Kriegervereinen  verbundenen  Sterbekassen
  sind,  insoweit  sie  den  Charakter  von  privaten  Versicherungsunternehmungen
  haben,  d.  h.  ihren  Mitgliedern  oder
deren  Hinterbliebenen  einen  Rechtsanspruch  auf  gewisse  Kassenleistungen
  gewähren,  besondere,  den  Vorschriften  des  Abschnittes  III
des  Privatversicherungsgesetzes  vom  12.  Mai  190189)  entsprechende
Kassensatzungen  aufzustellen,  über  deren  Genehmigung  die  Regierungspräsidenten
  zu  befinden  haben.  Insoweit  aber  von

1)  Erlaß  des  Ministers  des  4)  Resk.  des  M.  d.  J.  vom
Innern  vom  26.  Januar  1893  I  M.  11.  März  1593  I  M.  J.  1000.
236.  5)  Erk.  d.  OVG.  vom  29.  Sep-2)
  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  tember  1#  Pr  l.  21  182,  v.  Kptz
23.  Jahuar  1892  I  M.  J.  208.  Rspr.  1.  Erg.  d.  513.
2)  GS.  S.  277.  6)  R#l.  S.  139.