360  Spezieller  Teil.

den  Kriegervereinen  nicht  beabsichtigt  wird,  ihren  Mitgliedern
oder  deren  Hinterbliebenen  einen  Rechtsanspruch  auf  die
Leistungen  aus  ihren  Sterbekassen  zu  gewähren,  so  daß  die
Unterstellung  dieser  Kassen  unter  die  Vorschriften  des  Privatversicherungsgesetzes
  ausgeschlossen  sein  soll,  haben  die  Kriegervereine
  gemäß  §  1  Abs.  3  der  mittels  Mst  Erl.  vom  14.  Oktober
1902  veröffentlichten  Mustersatzungen)  eine  Bestimmung  in
die  Vereinssatzungen  aufzunehmen,  daß  ein  Rechtsanspruch  auf
die  Beihilfe  der  Kosten  der  Beerdigung  oder  auf  Unterstützung
der  Kameraden  bei  unvermutet  eintretenden  Unglücksfällen  den
Hinterbliebenen  eines  verstorbenen  Mitgliedes  bezw.  den  Vereinsmitgliedern
  nicht  zustehe.2)

7.  Wie  die  Beschränkung  auf  bestimmte  Waffen  bei
der  Bildung  von  Kriegervereinen  zugelassen  wird,  so  ist
es  auch  zu  gestatten,  daß  in  denjenigen  Orten,  an  denen  sich
eine  größere  Anzahl  ehemaliger  Angehöriger  der  Marine  befindet,
  Marinevereine  zu  bilden,  welche  sich  aber  dem  deutschen
Kriegerbund  anzuschließen  haben.-)

Im  allgemeinen  ist  daran  festzuhalten,  daß  Marinevereine,
welche  die  Bestätigung  als  Kriegervereine  nachsuchen,  sich  auf
die  Grenzen  eines  Kreises  beschränken  müssen.  Ausnahmen
sind  nur  dann  zuzulassen,  wenn  in  einem  Kreise  frühere  Angehörige
  der  Marine  nicht  in  genügender  Zahl  vorhanden  sind,
um  den  Verein  lebensfähig  zu  gestalten  und  die  räumliche
Ausdehnung  des  Vereinsbezirks  nicht  die  vorschriftsmäßige
Veranstaltung  der  Leichenfeiern  und  Pflege  des  Vereinslebens
gefährdet.  Andernfalls  muß  den  früheren  Angehörigen  der
Marine  überlassen  bleiben,  in  die  sonstigen  Kriegervereine  einzutreten.
  Vereine,  die  über  den  Bezirk  eines  Kreises  hinausgehen,
  sind  von  dem  Landrat  (Oberbürgermeister)  desjenigen
Kreises  zu  bestätigen,  in  dem  der  Verein  seinen  Sitz  hat.  Über
die  Grenzen  eines  Regierungsbezirks  hinaus  sich  erstreckende
Vereine  sind  als  Kriegervereine  nicht  zu  bestätigen.")

1)  MstBl.  S.  216.  2)  Erl.  des  M.  d.  9  vom  1.  Fe-2)
  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  bruar  1893  I  M.  .  Nr.  196.
19.  Januar  1903,  ie  S.  17  und  4)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  21.  Sep-18#
  vom  9.  Januar  1887,  tember  1898  1  M.  3329.