A.  Sicherheitspolizei.  §  64.  361

g  64.
Schützengilden  und  Schießgesellschaften.

Die  staatliche  Genehmigung  für  die  Gründung  neuer
und  die  Erweiterung,  Umänderung,  Einschränkung  oder  Aushebung
  schon  bestehender  Schützengilden  erteilt  der  Oberpräsident.1)
  Sofern  es  sich  dabei  um  die  Abänderung  einer  landesherrlich
  sanktionierten  Grundverfassung  oder  um  die  Verleihung
noch  nicht  besessener  Korporationsrechte  handelt,  ist  die  Allerhöchste
  Genehmigung  erforderlich.  Als  Normalstatut  für
Schützengilden  bei  Umwandelung  in  eine  juristische  Person  gilt
das  unterm  25.  Oktober  1880  Allerhöchst  bestätigte  Statut  der
Schützengilde  zu  Neustädtel,  im  Regierungsbezirk  Liegnitz.)

An  und  für  sich  bedürfen  Schützenvereinigungen  einer
Genehmigung  aus  Grund  des  §&amp;  11  Ziffer  44  der  Instruktion
für  die  Oberpräsidenten  vom  31.  Dezember  1825  nicht;  es  genügt,
  wenn  sie  die  allgemeinen  Vorschriften  über  das  Vereinsund
  Versammlungswesen,  das  Tragen  von  Waffen  und  das
Schießen  an  bewohnten  Orten  beobachten.  Eine  solche  Genehmigung
  kann  nur  erteilt  werden,  wenn  die  vorliegenden
Verhältnisse  die  Annahme  gerechtfertigt  erscheinen  lassen,  daß
die  betr.  Schützengilde  sich  auch  im  Sinne  der  heutigen  Zeit
als  eine  „gemeinnützige“  Veranstaltung  bewähren  wird.  Beabsichtigt
  die  Gilde,  die  Korporationsrechte  zu  erwerben,  so  genügt
nach  §21  des  BGB.  die  Eintragung  der  Gilde  in  das  Vereinsregister
  des  zuständigen  Amtsgerichts.3)

Die  Schützengilden  sind  teils  kommunale  Institute,  teils
Privatvereine.  Ihrem  Fortbestehen  steht  die  Bildung  der  sog.
Sicherheitsvereine  nicht  entgegen.4)  Soweit  die  Schützengilden
  als  kommunale  Institute  anzusehen  sind,  unterliegen  sie
rücksichtlich  ihrer  Korporationsverhältnisse  der  Aufsicht  des
Magistrats,  wogegen  ihre  polizeiliche  überwachung  (der  Ver-1)

  §  11  Ziffer  4  d  der  Instruktion  Innern  vom  11.  November  1889  1  B

für  die  Oberpräsidenten  vom  31.  De-  780.

zember  1825,  GS.  1826  S.  1,  MstErl.  2)  Vgl.  SpezBesch,  des  Ober  Präs.

vom  10.  Februar  1864,  Msthl.  S.  40  der  Prov.  Sachsen  vom  9.  Februar

und  1.  September  1864,  M.  d.  J.  I  1900  Nr.  782  OP.

B  1347.  4)  Mst  Erl.  vom  9.  Juni  1832,
2)  Vgl.  Erlaß  des  Ministers  des  v.  Kamptz  Ann.  16  432.