362  Spezieller  Teil.

sammlungen,  Aufzüge,  Festschießen  usw.)  der  Ortspolizei  untersteht.)
  Nach  AK  O.  vom  4.  September  1854  soll  die  Bewilligung
  von  Fahnen  an  Schützengilden  nur  ausnahmsweise
bei  besonderer  Veranlassung  und  nur  bei  größeren  Korporationen
eintreten.?)  Die  kirchliche  Einweihung  ist  unzulässig.3)

Se.  Majestät  der  Kaiser  haben  verschiedentlich  zu  erkennen
gegeben,  daß  die  Führung  einer  alten,  wenn  auch  defekten
Fahne  als  ein  ehrenvoller  Vorzug  anzusehen  sei,  nicht  aber
als  ein  Anlaß  zu  ihrem  Ersatz  durch  eine  neue  Fabne.4)

Die  Beteiligung  der  Mitglieder  von  Schützengilden  in  ihrer
üblichen  Ausrüstung  und  Bewaffnung  an  den  Leichenfeiern
der  Kriegervereine  ist  gestattet.5)  Den  Schützengilden  ist
das  Schießen  über  das  Grab  verstorbener  Mitglieder  als
eine  ausschließlich  militärische  Ehrenbezeugung  nicht  gestattet.)

Wo  neue  Schützenfeste  begründet  werden,  dürfen  sie  die
Dauer  von  zwei  Tagen  nicht  überschreiten.)  In  Betreff  der
sog.  Schützenmärkte  bei  diesen  Festen  bewendet  es  bei  den
bestehenden  Anordnungen.3)

Der  festliche  Um=  und  Auszug  der  Schützengilde  unter
Musikbegleitung  zum  Königsschießen  ist  keine  Lustbarkeit
im  gewöhnlichen  Wortsinne;  er  soll  den  festlichen  Höhepunkt
einer  ernsten,  auf  die  Ubung  in  den  Waffen,  auf  die  Stärkung
patriotischen,  der  Wehrpflicht  und  der  Wehrhaftigkeit  bewußten
Sinnes  gerichteten  Tätigkeit  einleiten.  Die  bei  dem  Aus-  und
Einzuge  gebrauchte  Musik  dient  nicht  nur  dem  Vergnügen,
sondern  zur  Ordnung  und  Zierde  des  Marsches  der  Gilde  nach
militärischem  Vorbilde.2)

Das  Abgeben  von  Schüssen  für  Se.  Maj.  den  Kaiser
und  König  gelegentlich  des  bei  den  Schützengilden  alljährlich

1)  Mstt  Erl.  vom  26.  November  5)  87  der  M##  vom  22.  Februar
1843,  MstBl.  S.  323  und  vom  1842,  MstBl.  S.  9

21.  Juli  1856  I  B  17516.  )  AnO.  vom  6  November  1844,
2)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  Mstl.  S.  305.

22.  Dezember  1862  1  M.  J.  2635  und  7)  MstErl.  vom  6.  Mai  und

2.  April  1901,  M.  d.  J.  1  C  181.  17.  August  1842,  MstBl.  S.  266

8)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  8.  April  und  326.
1861  1  M.  J.  787  und  vom  15.  Juni  8)  8  70  Gewe
1868  1I  M.  J.  2272.  r  Erk.  OVG.  vom  22.  De-SpezBesch-
  des  M.  d.  J.  vom  zember  s  1  1435,  Pr  Vl.  10  459.
10.  Juni  1891  I  B  4681.  «·«