A.  Sicherheitspolizei.  §  65.  363

stattfindenden  Königsschießen  bedarf  einer  besonderen  Allerhöchsten
  Genehmigung  nicht.)

Es  ist  Anstand  genommen,  der  Bitte  einer  Schützengesellschaft
  um  Verleihung  einer  von  dem  jedesmaligen  Schützenkönige
  zu  tragenden  Kette  zu  entsprechen,  da  Schützenvereinen
Ketten  bisher  nicht  bewilligt  worden  sind.2)

Den  Schützengesellschaften  pflegt  aus  Anlaß  der  Feier  ihres
langjährigen  (z.  B.  200jährigen)  Bestehens  ein  silberner,  vergoldeter
  Schützenadler  von  Allerhöchster  Stelle  verliehen  zu
werden,  welcher  bei  den  Festen  der  Gesellschaft  von  dem  jedesmaligen
  Schützenkönig  an  einem  schwarz-weißen  Bande  um  den
Hals  zu  tragen  ist.2)

Bloße  Schießgesellschaften  sind  nur  berechtigt,  Schießübungen
  abzuhalten,  die  sonstigen  Rechte  der  Schützengilden
stehen  ihnen  nicht  zu.

g  65.
Freimaurerorden.

Die  drei  Großlogen  sind  Privatvereine  und  gehören
nicht  zu  den  publizistischen  Institutionen,  zu  den  öffentlichen
Einrichtungen,  deren  regelmäßiges  ungehemmtes  Funktionieren
als  die  öffentliche  Ordnung  sich  darstellt.

Wenn  die  Verordnung  betr.  einige  Grundlagen  der  künftigen
Verfassung  vom  6.  April  18484)  in  §  4  bestimmt:

Alle  Preußen  sind  berechtigt,  zu  solchen  Zwecken,  welche
den  Strafgesetzen  nicht  zuwiderlaufen,  ohne  vorgängige
polizeiliche  Erlaubnis  in  Gesellschaften  sich  zu  vereinigen.
Alle  das  freie  Vereinigungsrecht  beschränkenden,  noch
bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  werden  hiermit
aufgehoben,

so  sind  dadurch  nicht  bloß  der  die  Regel  enthaltende  §  2  des
Edikts  wegen  Verhütung  und  Bestrafung  geheimer,  der  all-1)

  SpezBesch.  des  M.  d.  J.  vom  2)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  9.  Juli
27.  Februar  1893  Nr.  II  2382  und  1896  1  B  7270.
vgl.  Erlaß  des  Ministers  des  Innern  3)  SpezErl.  des  M.  d.  J.  vom
vom  30.  Juni  1889  I  B  4729  30.  Mai  und  7.  Juni  1902,  M.  d.  J.
sowie  vom  30.  Mai  1902  IVC  IVC  1417  énd  16.
1417  ·  4)GS