364  Spezieller  Teil.

gemeinen  Sicherheit  nachteiligen  Verbindungen  vom  20.  Oktober
17981)  nebst  den  Strafbestimmungen  der  8t8  5  bis  8  ebendaselbst,
sondern  auch  die  Konsequenz  jener  Regel,  nämlich  dessen  #  4
formell  und  ausdrücklich  außer  Kraft  gesetzt.:)  Es  kann  daher
kein  Verein  mehr  daran  gehindert  werden,  die  Zwecke  des
Freimaurerordens  (da  diese,  soweit  aus  den  Protektorien  usw.
erkennbar,  lediglich  auf  „Förderung  des  Wohles  und  der  Glückseligkeit
  der  menschlichen  Gesellschaft“  abzielen)  mit  allen,  in
diesem  Orden  hergebrachten  Mitteln  (soweit  diese  nicht  gegen
das  Vereinsgesetz  oder  das  Strafgesetzbuch,  insbesondere  dessen
#5l#128  verstoßen)  zu  verfolgen  und  wird  somit  ferner  durch  den
F  4  des  Edikts  auch  kein  Verein  daran  gehindert,  sich  eine  auf
die  Freimaurerei  bezügliche  Namensbezeichnung  beizulegen.)

Hiernach  ist  ein  polizeiliches  Einschreiten  gegen  Vereine  deshalb,
  weil  sie  sich,  ohne  dem  Verbande  der  drei  Großlogen.
anzugehören,  einen  auf  die  Freimaurerei  bezüglichen  Namen
beilegen,  nicht  zulässig.  Die  Frage  nach  der  Strafbarkeit  von
Vereinen  dieser  Art  ist  jedoch  von  dieser  Entscheidung  unberührt
geblieben  und  bestimmt  sich  bei  dem  Mangel  anderer  gesetzlicher
Vorschriften  lediglich  nach  §  128  des  Reichsstrafgesetzbuches  und
dem  Vereinsgesetz  vom  11.  März  1850.4)  Es  ist  demgemäß,
da  gegen  Vereine  der  erwähnten  Art  die  Vermutung  spricht,
daß  sie  die  Geheimhaltung  ihrer  Verfassung  oder  Zwecke  beabsichtigen,
  polizeilich  von  den  Vereinsvorständen  der  Nachweis
zu  verlangen,  daß  diese  Vereine  weder  öffentliche  Zwecke  verfolgen
  noch  wider  das  Verbot  des  8  128  StfGB.  verstoßen,
und  es  ist,  falls  die  tatsächlichen  und  rechtlichen  Voraussetzungen
dieser  gesetzlichen  Bestimmungen  erweislich  sind,  die  strafrechtliche
  Verfolgung  dieser  Vereine  bei  der  Staatsanwaltschaft  zu
beantragen.5)

Streitig  ist  es,  ob  die  88  128  und  129  des  StfG  B.  auf  die
tolerierten  Freimaurerlogen  Anwendung  finden.  Wird  dies

1)  Rabes  Sammlung  5  226,  GS.  3)  Erk.  d.  OVG.  vom  22.  April
v.  J.  1816  S.  7  und  vgl.  KO.  vom  1893,  Entsch.  25  403/405  und  Pr  VBl.
30.  Dezember  1832,  v.  Kamptz  Ann.  114  490.
17  140.  4)  GS.  S.  277.
3  Foal.  Winds  cheid,  Pandekten  5)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  7.  De-8

  zember  1893,  MstBl.  1894  S.  201.