B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  66.  366

verneint,  dann  sind  die  §#§  3,  9  bis  12  des  Edikts  vom  20.  Oktober
  1798  gegenwärtig  noch  gültig.  Es  ist  dann  jede  Loge
verbunden,  der  Polizeibehörde  den  Ort  ihrer  Zusammenkunft
anzuzeigen,  und  darf,  bei  Verlust  der  Duldung,  ihren  Mitgliedern
  nicht  gestatten,  außer  dem  angezeigten  Orte  Zusammenkünfte
  zu  halten,  welche  auf  die  Freimaurerei  Beziehung
haben.:)

B.  Ordnungs-  und  Sittenpolizei.

s66.
Aufgaben  der  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.

Sie  erstrecken  sich  auf  die  Vorbeugung  und  Beseitigung  von
Störungen  des  gesellschaftlichen  Zusammenlebens.  Sofern  die
Polizei  zum  Zwecke  der  Verhütung  einer  Beeinträchtigung  der
öffentlichen  Ordnung  besondere  Maßnahmen  für  erforderlich
erachtet,  die  sich  als  Beschränkungen  der  Privatpersonen
in  der  Ausübung  ihrer  im  übrigen  begründeten  Befugnisse  darstellen,
  kann  füglich  nicht  entscheidend  sein,  daß  die  Polizeibehörde
  sich  von  der  bevorstehenden  Störung  der  öffentlichen
Ordnung  und  von  der  Notwendigkeit  der  angeordneten  Maßnahmen
  überzeugt  hält,  sondern  allein,  ob  die  Besorgnis  der
Polizeibehörde  den  Umständen  nach  berechtigt  ist,  d.  h.  ob  Tatsachen
  die  Annahme  rechtfertigen,  daß  die  öffentliche  Sicherheit
oder  Ordnung  unmittelbar  gefährdet,?)  und  weiter,  ob  zur  Abwendung
  der  drohenden  Gefahr  das  gewählte  Mittel  geboten
oder  doch  dienlich  ist.  Ein  etwaiger  Mangel  an  Hilfskräften
muß  der  Polizeibehörde  Anlaß  geben,  auf  Ergänzung  der
Hilfskräfte  rechtzeitig,  nötigenfalls  unter  Anrufung  der  Aufsichtsbehörde,
  Bedacht  zu  nehmen,  dieser  Mangel  kann  sie  aber
keineswegs  ermächtigen,  vorbeugend  Beschränkungen  Dritten
aufzuerlegen,  die  andernfalls  nicht  hätten  ergehen  dürfen.)
Der  Begriff  der  öffentlichen  Ordnung  geht  nicht  soweit,
daß  er  alles,  was  die  Interessen  des  öffentlichen  Wohles
(Gemeinwohls)  angeht,  umfaßt.")

3  12  ebenda.  3)  Erk.  d.  OVG.  vom  13.  Februar

enntnis  d.  Oberverwaltungs=  1901,  Entsch.  39  294,  v.  Kotz  Rsor.

#Wiicht  vom  13.  Juni  1891,  Entsch.  2.  Erg.Bd.  454.
400.  4)  Entsch.  des  OVG.  9  375.