366  Spezieller  Teil.

Auf  dem  Gebiete  der  Ordnungspolizei  bedarf  es  vor  allem
der  Fernhaltung  aller  Verletzungen  der  Religion  und  der
Sittlichkeit.  Sodann  sind  die  polizeilichen  Maßregeln  gegen
das  Übermaß  und  den  Mißbrauch  der  öffentlichen  Lustbarkeiten
  und  des  Wirtshausbesuches  zu  richten.  Weiter  bedarf
die  Regelung  des  öffentlichen  Verkehrs,  der  Lotterien
und  Kollekten  sowie  die  Behandlung  der  Fundgegenstände
und  der  Namensführung  der  Mitwirkung  der  Polizei.  Und
endlich  gehört  auch  die  Ordnung  des  Gesindewesens  zu  den
Aufgaben,  welche  die  Polizei  im  Interesse  der  öffentlichen
Ordnung  zu  erfüllen  hat.

Abschnitt  I.
Maßregeln  zur  Sicherung  der  religiösen  Ordnung.

6  67.

Schutz  der  christlichen  Kirchen  und  der  mit  Korporationsrechten
versehenen  Religionsgesellschaften.

Wie  in  dem  Erk.  d.  OVG.  vom  10.  Dezember  18841)  mit
Rücksicht  auf  die  rechtliche  Natur  des  Gegenstandes  und  unter
Bezugnahme  auf  die  ausdrücklichen  Vorschriften  des  §  3  Nr.  4
der  Verordnung,  betreffend  die  Ressortverhältnisse  der  Provinzialbehörden
  für  das  evangelische  Kirchenwesen  vom  27.  Juni  18452)
und  des  Art.  23  Abs.  1  des  Staatsgesetzes,  betreffend  die
evangelische  Kirchenverfassung  vom  3.  Juni  18768)  näher  dargetan
  ist,  bildet  der  polizeiliche  Schutz  der  äußeren  kirchlichen
Ordnung  der  anerkannten  Religionsgesellschaften  einen  Teil  der
Landespolizei.  Die  Ortspolizei  wird  nur  dann  zu  einem
selbständigen  Einschreiten  befugt  sein,  wenn  der  beabsichtigte
Eingriff  in  die  äußere  kirchliche  Ordnung  zugleich  die  öffentliche
Ruhe  und  Sicherheit  derartig  bedroht,  daß  von  diesem  Gesichtspunkte
  aus  sich  ein  Anhalt  für  die  Zuständigkeit  der  Ortspolizei
  ergibt.4)

Der  8  166  Strafgesetzbuchs  bedroht  mit  Gefängnis  bis  zu
drei  Jahren  denjenigen,  welcher  dadurch,  daß  er  öffentlich  in

1)  Häkrt  v.  J.  1885  S.  22.  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  3.  Dezember

2)  GS.  S.  440  1887,  Entsch.  10.  290  und  vgl.  MstBl.
85  6.  S.  8  v.  J.  1885  S.  2