B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  8  67.  367

beschimpfenden  Außerungen  Gott  lästert,  ein  Argernis  gibt
oder  öffentlich  eine  derchristlichen  Kirchen  oder  eine  andere
mit  Korporationsrechten  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  bestehende
  Religionsgesellschaft  oder  ihre  Einrichtungen  oder  Gebräuche
  beschimpft,  ingleichen  auch  denjenigen,  welcher  in  einer
Kirche  oder  in  einem  anderen  zu  religiösen  Versammlungen  bestimmten
  Orte  beschimpfenden  Unfug  verübt.  Angriffe
gegen  einzelne  Lehren  der  Bibel  sind  dann  Angriffe  gegen
die  christliche  Kirche  und  ihre  Einrichtungen,  wenn  die  Bibel.
als  solche  und  als  dogmatische  Grundlage  des  christlichen
Glaubens  angegriffen  wird.1)  Ein  Platz  wird  nicht  schon  deshalb
ein  zu  religiösen  Versammlungen  bestimmter  Ort,  weil
er  zu  solchen  Versammlungen  tatsächlich  benutzt  wird.  Regelmäßige
  Benutzung  des  Ortes  kann  die  Wirkung,  ihn  zu  einem
zu  religiösen  Versammlungen  bestimmten  Ort  zu  machen,  nur
insoweit  herbeiführen,  als  sie  mit  einer  Anderung  des  profanen
Verwendungszwecks  überhaupt  verbunden  ist.?)  Wer  durch  eine
Tätlichkeit  oder  Drohung  jemand  hindert,  den  Gottesdienst
einer  im  Staate  bestehenden  Religionsgesellschaft  auszuüben,
ingleichen,  wer  in  einer  Kirche  oder  in  einem  anderen  zu
religiösen  Versammlungen  bestimmten  Orte  durch  Erregung  von
Lärm  oder  Unordnung  den  Gottesdienst  oder  einzelne  gottesdienstliche
  Verrichtungen  einer  im  Staate  bestehenden  Religionsgesellschaft
  vorsätzlich  verhindert  oder  stört,  wird  nach  §  167
Strafgesetzbuchs  mit  Gefängnis  bis  zu  drei  Jahren  bestraft.
Unter  „Gottesdienst“  wird  die  Vereinigung  der  Mitglieder  einer
im  Staate  bestehenden  Religionsgesellschaft  zur  religiösen  Erbauung
  durch  Verehrung  und  Anbetung  Gottes  in  den  dazu
bestimmten  Räumen  nach  den  Vorschriften  und  Gebräuchen
und  in  den  Formen  ihrer  Gemeinschaft  verstanden;  die  Voraussetzungen
  sind  wesentlich  tatsächlicher  Natur.)

Vor  Geltung  der  Verfassung  hatten  bereits  die  vom  Staate
anerkannten  „öffentlich  aufgenommenen“  Religionsgesellschaften
  das  Recht,  öffentliche  Gottesdienste  abzuhalten.)

1)  Rechtsprechung  des  RG.  in  307  Rechtspr.  des  RG.  in  Strafsachen
Strafsachen  7  7  3
295  B  Enisch  8  RG.  in  Strafsachen  ¾  88  11,  17—19,  25  II  11  ALgR.