368  Spezieller  Teil.

Dabei  standen  sie  nicht  nur  unter  Aufsicht  des  Staates,  sondern
in  vielfacher  Beziehung  in  dessen  Schutz;  den  Staatsbehörden
war  stets  die  Anordnung  und  Vollstreckung  der  zur  Aufrechterhaltung
  der  äußeren  kirchlichen  Ordnung  erforderlichen
polizeilichen  Vorschriften  anvertraut.1)  Die  öffentlichen  Gottesdienste
  dieser  Religionsgesellschaften  sind  daher  staatsrechtlich
Gegenstände  der  öffentlichen  Ordnung  und  können  als  solche
den  staatlichen  Schutz,  wie  in  der  Handhabung  des  Strafrechtes
(ogl.  insbesondere  §  167  des  Stf  GB.)  so  auch  durch  polizeiliches
Einschreiten  im  Einzelfalle  erfahren.2)  Eine  Verletzung  der
öffentlichen  Ordnung,  welche  das  Einschreiten  der  Polizei  aus
8  10  II  17  AL.  und,  falls  jene  durch  einen  Aufzug  verursacht
wird,  auch  aus  den  §#  9  und  10  des  Vereinsges.  vom
11.  März  1850  rechtfertigen  würde,  kann  daher  sehr  wohl  in
der  Störung  des  Gottesdienstes  einer  solchen  Religionsgesellschaft
  bestehen.  Und  als  derartige  Störungen  sind  nach
konstanter  Rechtsprechung  der  Strafgerichte  schon  diejenigen
Handlungen  angenommen,  durch  welche  die  Aufmerksamkeit  der
Anwesenden  von  der  kirchlichen  Feierlichkeit  abgezogen,#)  die
„Erbauung“  derselben  (selbst  nur  durch  lautes  Beten  des
Einzelnen)  gestört  wird,)  gleichviel  ob  der  Handelnde  sich  innerhalb
  oder  außerhalb  des  zum  Gottesdienste  benutzten  Raumes
befindet,  Oppenhoff  Rechtsprechung  19  8,  Rechtsprechung  des
Reichsgerichts  3  70.5)

Inwieweit  der  öffentliche  Gottesdienst  einer  staatlich  anerkannten
  Religionsgesellschaft  den  Gegenstand  der  ortspolizeilich
zu  wahrenden  öffentlichen  Ordnung  bilden  kann,  vogl.
Erk.  des  OVG.  vom  8.  Oktober  1892,  Entsch.  23  416.  Den
Gastwirten  kann  verboten  werden,  während  der  Zeit  des  Gottesdienstes
  Gäste  zu  dulden.5)

Wer  vorsätzlich  und  rechtswidrig  Gegenstände  der  Verehrung
  einer  im  Staate  bestehenden  Religionsgesellschaft  oder

1)  §  3  zu  4  der  Vd.  vom  27.  Juni  4)  Entsch.  des  RG.  vom  11.  Mai
1845,  GS.  S.  440;  Art.  23  des  Ges.  1880,  in  Brauns  Ann.  2  13/14.
vom  3.  Juni  1876,  GS.  S.  125.  5)  Erk.  d.  OVG.  vom  8.  Oktober

2)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  10.  De=  1892,  Entsch.  23  414,  vgl.  auch  Entsch.
zember  1884,  MstBl.  v.  J.  1885  des  R.  in  Strafsachen  3  397.

S.  24  s)  Erk.  d.  KG.  vom  13.  April  1899,

6  8)  Entsch.  des  vorm.  Ober  Trib.  vom  Prl.  21  465.
18.  Februar  1876,  Goltd  Arch.  24  226.