370  Spezieller  Teil.

werden,  sind,  nach  einem  Urteil  des  Reichsgerichts,  III.  Strafsenats,
  vom  26.  März  1881,  als  öffentliche  Gotteslästerung  zu
bestrafen.1)

Gegen  die  Abgesandten  der  Mormonen,  welche  ihre  Lehren
und  Schriften  in  Preußen  zu  verbreiten  bestrebt  sind,  soll  mit  Ausweisung
  vorgegangen  werden.2)  Um  jedoch  übertriebene  Härten
zu  vermeiden,  findet  sich  nichts  dagegen  einzuwenden,  wenn
solchen  Abgesandten  der  Mormonen  kaus  Amerika,  welche  sich
bereits  seit  längeren  Jahren  im  Inlande  niedergelassen  und
einwandfrei  geführt  haben,  bei  fortgesetztem  Wohlverhalten  auch
fernerhin  der  Aufenthalt  im  preußischen  Staatsgebiet  nicht
verwehrt  wird,  sofern  sie  sich  jeglicher  propagandistischen  Tätigkeit
  enthalten.)

g  68.

Die  äußere  Heilighaltung  der  Sonn=  und  Feiertage.")

Welche  Tage  als  gesetzliche  Feiertage  gelten,  richtet  sich
nach  den  Bestimmungen  der  einzelnen  Landesgesetze,  da
eine  reichsgesetzliche  Regelung  über  die  Feststellung  dieser
Tage  fehlt.5)  Als  Sonn=  und  gesetzlich  allgemein
anerkannte  Festtage  gelten  die  ersten  und  zweiten  Feiertage
  des  Weihnachts-,  Öster=  und  Pfingstfestes,  Karfreitag,
Neujahrs-,  Himmelfahrts=  und  Bußtag.“)  Die  herkömmliche
Werktätigkeit  ist  am  Karfreitag  in  vorwiegend  katholischen
Gemeinden  doch  nur  insoweit  verboten,  als  es  sich  um  öffentlich
bemerkbare  oder  geräuschvolle  Arbeiten  in  der  Nähe  gottesdienstlicher
  Gebäude  handelt.7)  Als  Buß=  und  Bettag  ist  der
Mittwoch  vor  dem  letzten  Trinitatissonntag  bestimmt.)  Für
die  katholische  Kirche  gilt  als  gesetzlich  anerkannter  Feiertag
auch  noch  der  Allerheiligentag  (1.  Novemberc),  wogegen  die

Gesichtspunkt  des  Arbeiterschutzes  sich
Geltung  verschafft  oder  gar  überwiegt.

1)  Nr.  119  R.  u.  Stsanz.  v.  J.  1881.
2)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  26.  April

1803  A  1  3381  und  vom  30.  April

2)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  9.  Januar
1903  Ib  4451.

4)  In  .  68  sind  auch  solche  gesetzlichen
  Vorschriften  und  Entscheidungen
berücksichtigt,  bei  denen  neben  dem
Gesichtspunkt  der  äußeren  Heilighaltung
  der  Sonn=  und  Feiertage  der

S)  Erk.  d.  OVG.  vom  26.  März
1903,  Pr  VBl.  25  9.

6)  Edikt  vom  28.  Januar  1773,
Rabe,  GS.  1  Abteilung  5  S.  1  und
Erl.  vom  17.  März  1789  aaO.  13  178.

7)  Ges.  vom  2.  September  1899,
GS.  S.  161.

29  Ges.  vom  12.  März  1893,  GS.