B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  68.

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12.  der  Gewerbebetrieb  in  offenen  Verkaufsstellen,  8  41a  GewO.
und  im  Umherziehen  555a  GewO.,  Ausnahmen  §  41b  GewO.
und  Strafvorschriften  §  146a  GewO.1)

Im  übrigen  regeln  diese  Materie  für  die  einzelnen  Provinzen
und  Regierungsbezirke  besondere  Polizeiverordnungen.  Wer
den  gegen  die  Störung  der  Feier  der  Sonn=  oder  Festtage  erlassenen
  Anordnungen  zuwiderhandelt,  hat  nach  §  366  Nr.  1  des
Strafgesetzbuches  Geldstrafe  bis  zu;  60  Mark  oder  Haft  bis  zu
14  Tagen  zu  gewärtigen.  Dieser  Paragraph  hat  nur  solche
Anordnungen  im  Auge,  welche  gegen  die  Störung  der  Sonntagsfeier
  gerichtet  sind,  und  untersagt  nur  solche  Handlungen,  welche
geeignet  sind,  die  allgemeine  Feier  der  Sonn=  und  Festtage  zu
stören.“)  Wird  durch  eine  Polizeiverordnung  bestimmt,  daß  an
Sonn=  und  Festtagen  die  Zeit  des  Gottesdienstes  durch  eine
stille  Feier  (Unterlassung  alles  Kaufens  und  Verkaufens  in  den
Läden  usw.)  geheiligt  werde,  so  findet  sie  auch  in  dem  Falle
Anwendung,  wenn  in  dem  betreffenden  Kirchspiel  aus  besonderen
  Gründen  der  kirchliche  Gottesdienst  zeitweise  ausfällt.
Maßgebend  für  die  stille  Sonntagsfeier  ist  dann  die  Zeit,  in
welcher  sonst  regelmäßig  der  Gottesdienst  stattfand.3s),  Nur  die
Regelung  der  äußeren  Heilighaltung,  nicht  auch  die  Einwirkung
auf  innere  Sonntagsheiligung  ist  die  Aufgabe  der  Polizei.“)

Polizeiverordnungen  über  die  äußere  Heilighaltung
der  Sonn=  und  Feiertage  können  nur  auf  Grund  der  AKO.
vom  7.  Februar  18375)  erlassen  werden.  Für  die  neuen
Provinzen  und  Hohenzollernschen  Lande  ist  das  Gesetz  vom
9.  Mai  18926)  ergangen.  Zum  Erlasse  solcher  polizeilichen
Verordnungen  sind  der  Oberpräsident  bezw.  der  Regierungspräsident
  gemäß  §  137  des  Gesetzes  vom  30.  Juli  1883  befugt.
Eine  Delegation  dieser  Befugnis  auf  untere  Behörden  ist  nicht
zulässig.)

1)  Preuß.  AusfAnw.

über  die  1902,  Entsch.  41  412,  v.  Kptz  Rspr.

Sonntagsruhe  im  Handelsgewerbe  vom  2.  Erg.  Bd.  571.
10.  Juni  1892,  MstBl.  S.  198.  5)  GS.  S.  19.
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  23.  Sep-  s)  GS.  S.  107.

tember  1875,  Selbstoerw.  v.  J.  1876
S.  387  und“  ogl.  Entsch.  des  RG.  in
Strafsachen  20  82.
2)  Erk.  d.  Ober  Trib.  v.  5.  Febr.  1879.
4)  Erk.  d.  OG.  vom  18.  Februar

7)  Erk.  KG.  vom  11.  bruer
1901  S  ——  Johow  21

PrVBl.  22  421  und  vgl.  Ert.  d.  1
vom  2.  Februar  1888,  Entsch.  8  219,

Pr  VBl.  10  492.