374  Spezieller  Teil.

Die  Beschränkungen  erstrecken  sich  auch  auf  die  Vorabende
der  Festtage  und  die  Karwoche.1)  Über  den  Erlaß  von  Polizeiverordnungen
  über  die  äußere  Heilighaltung  der  Sonn=  und
Feiertage  vgl.  133  des  ersten  Teiles  dieses  Buches  S.  419ff.

Auch  derjenige  Arbeitgeber  beschäftigt  den  Arbeiter,
der  dessen  Tätigkeit  nur  duldet,  zuläßt  oder  ihm  freistellt.2)

Unter  „Arbeit“  im  Sinne  einer  die  äußere  Heilighaltung
der  Sonn=  und  Feiertage  betreffenden  Polizeiverordnung  wird
eine  Beschäftigung  verstanden,  bei  welcher  eine  gewisse  Anstrengung
  der  Kräfte  als  solche  in  die  äußere  Erscheinung  tritt
und  zwar  als  Anstrengung,  die  zur  Erledigung  gewisser  Aufgaben
  erfordert  wird.  Unter  dieser  Auffassung  ist  die  Versteigerung
  der  Futterernte  von  Grundstücken  an  Ort  und  Stelle
wohl  als  ein  Geschäft,  nicht  aber  als  eine  Arbeit  anzusehen.
Denn  es  macht  sich  dabei  die  zur  Erledigung  des  vorgenommenen
Geschäfts  aufgewendete  Tätigkeit  nicht  als  Anstrengung  in  dem
gedachten  Sinne  bemerkbar.)

Das  öffentliche  Verteilen  von  Druckschriften  an  Sonnund
  Feiertagen  ist  nach  der  Polizeiverordnung  des  Oberpräsidenten
der  Provinz  Schlesien  vom  9.  März  1896  strafbar,  weil  es  eine
mit  körperlicher  Anstrengung  verbundene  Tätigkeit  darstellt,
welche  durch  die  Art  ihrer  Verrichtung  geeignet  ist,  das  religiöse
Gefühl  in  seiner  Allgemeinheit  zu  verletzen  und  die  Feiertagsruhe
  zu  stören.4)

Durch  die  Bestimmung  in  Ziffer  I1  1  der  Ausführungsanweisung
  über  die  Sonntagsruhe  rim  Handelsgewerbe  vom
10.  Juni  1892  hat  nicht  die  Festsetzung  einer  einheitlichen  Beschäftigungszeit
  für  den  Regierungsbezirk  gefordert  werden
sollen.  Der  Anfangs=  und  Endpunkt  der  Beschäftigungszeit
  kann  je  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  in  den  verschiedenen

1)  KO.  vom  26.  Februar  1837,
v.  Kamptz  Ann.  21  84,  vgl.  Erk.  d.
O#G.  vom  15.  Mai  1902,  Entsch.  41
309,  v.  Kptz  Rspr.  2.  Erg.  Bd.  573  und
Erk.  des  KG.  vom  26.  November
1903,  Johow,  Entsch.  27  C  19,  val.
Pr  VBl.  23  421  u.  662  auch  24  406.

2)  Erk.  d.  KG.  vom  7.  Juni  1900,
Johow  1  103,  Pr  WBl.  22  335.

2)  Erk.  d.  KG.  vom  1.  Februar
1900,  DJZ.  S.  343,  Pr  Wi.  22  335.

4)  Val.  Erk.  d.  KG.  vom  16.  Februar
  und  26.  Juni  1899,  mitgeteilt
durch  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  27.  Oktober
  1899  11  12573  und  Pr  VBl.  24
406.  Nach  dieser  letzteren  Stelle  scheint
es,  daß  nicht  bloß  der  Oberpräsident
von  Schlesien  eine  solche  Polizeiverordnung
  erlassen  hat,  sondern  daß
mehrere  Oberpräsidenten  das  Gleiche
getan  haben.