B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  68.  375

Teilen  des  Regierungsbezirks  innerhalb  des  durch  Ziffer  1  2  und  4
aaO.  gezogenen  Rahmens  verschieden  bestimmt  werden.)

Der  Betrieb  der  Bäckerei  ist  insoweit  ein  Handwerk,  als
die  Backwaren  hergestellt  werden;  insoweit  aber  die  hergestellten
Backwaren  verkauft  werden,  ist  er  im  Sinne  des  41  a  und
z  105b  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  ein  Handelsgewerbe,  das
den  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Sonntagsruhe  im  Handelsgewerbe
  unterliegt  und  zwar  einerlei,  ob  der  Verkauf  durch
den  Hersteller  der  Backwaren  oder  durch  einen  Zwischenhändler
erfolgt.2)  In  Betreff  der  Bäckereien  vgl  auch  88  7  Z.  4b,  41
und  41b,  73,  74  und  105  a  unde  GewO.  und  Bekanntmachung
vom  4.  März  1896  (RGBl.  S.  55).

Das  Ausspielen  geringfügiger  beweglicher  Gegenstände
  bei  Gelegenheit  des  Hausierhandels  ist  als  eine  Modalität
des  Warenverkaufes  anzusehen  und  unterliegt  daher  den  Bestimmungen
  über  die  Sonntagsruhe  im  Handelsgewerbe.3)

Zu  den  „Läden“  im  Sinne  einer  die  äußere  Heilighaltung
der  Sonn-  und  Festtage  betreffenden  Polizeiverordnung  ist  auch
eine  unverschlossene,  durch  eine  Tür  direkt  von  der  Straße  aus
zugängliche  Bude,  überhaupt  ein  dem  Publikum  zugänglicher
Geschäftsraum,  in  welchem  gewerbliche  Leistungen  feilgeboten
werden,  so  eine  zum  Betriebe  des  Barbiergeschäfts  bestimmte
Bude,  zu  rechnen.“)

Der  Verkauf  vonchirurgischen  Instrumenten,  Bandagen,
Eis  für  Kranke  u.  a.  an  Sonn=  und  Festtagen  ist  in  Notfällen
auf  Grund  des  §&amp;  105  Ziffer  1  der  Gewerbeordnung  auch
außerhalb  der  für  die  Ausübung  des  Handelsgewerbes  an
diesen  Tagen  freigegebenen  Zeit  gestattet.  Einer  besonderen
ministeriellen  Erlaubnis  bedarf  es  hierzu  nicht.)

Zu  den  Schaufenstern,  an  denen  während  des  Gottesdienstes
Waren  oder  Warenmuster  nicht  offen  ausgestellt  werden  dürfen,
gehören  auch  die  Schaukästen.6)

2  Resk.  des  M.  d.  J.,  f.  H.  und
9ns  .  vom  22.  September  1892.  B
842  f.  4&amp;7n  II  11071  M.
d.  J.,  2245  d.  g.  A.

à)  **  des  M.  d.  J,  d.  g.
A  und  f.  H.  vom  7.  Oktober  1892
II  10491,  M.  d.  J.,  G.  I  2344
M.  d.  g.  A.,  B  7368

2)  Resk.  des  M.  d.  J.  und  f.  H.

vom  10.  Juli  1893,  M.  d.  J.  II  8518,
M.  f.  H.  l  7519.

4)  Erk.  d.  KG.  vom  5.  Januar
1891,  Srs-  f.  Entsch.  des  KG.  11
Nr.  136  S.  320  u.  ogl.  Pr  Vl.  21  370.

S)  SpezBesch.  des  M.  f.  H.  vom
13.  Oktober  1892  B  8739.

e)  Erk.  d.  KG.  vom  20.  Juni
1888,  Entsch.  8  218  u.  Pr  Vl.  10  492.