376  Spezieller  Teil.

Der  Verkauf  von  Zeitungen  und  anderen  Druckschriften
auf  Bahnhöfen  ist,  insoweit  er  innerhalb  der  Bahnsteigsperre
stattfindet,  also  im  wesentlichen  nur  den  Bedürfnissen  des
reisenden  Publikums  dient,  als  ein  Teil  des  Gewerbetriebes  der
Eisenbahnunternehmungen  zu  betrachten  und  unterliegt  deshalb
nicht  den  polizeilichen  Anordnungen  über  die  äußere  Heilighaltung
  der  Sonn=  und  Feiertage.  Die  Eisenbahnbehörden
werden  im  Verwaltungswege  darauf  hinwirken,  daß  den  im
Bahnhofsbuchhandel  beschäftigten  Gehilfen,  Lehrlingen  und
Arbeitern  die  im  Ministerialerlaß  vom  25.  Juli  1896  vorgeschriebenen
  Ruhezeiten  gewährt  werden.:)

Eine  Polizeiverordnung,  welche  das  Jagen  an  Sonn-  und
Feiertagen  während  der  Stunden  des  Hauptgottesdienstes  verbietet,
  ist  gültig.)

Besondere  gesetzliche  Vorschriften  darüber,  wie  weit  die
Landespolizeibehörden  bei  Feststellung  der  zum  Schutze  der
äußeren  Heilighaltung  der  Sonn=  und  Feiertage  zu  erlassenden
Vorschriften  in  der  Beschränkung  öffentlicher  Lustbarkeiten
gehen  dürfen,  bestehen  außer  der  vorstehend  auf  S.  371  angeführten
  KO.  vom  14.  März  1818  nicht.  Die  Frage,  ob  und  in
welchem  Umfange  als  Lustbarkeit  veranstaltete  Musikaufführungen
an  einem  bestimmten  Feiertage  mit  Rücksicht  auf  seinen  besonderen
Charakter  zuzulassen  oder  zu  verbieten  sind,  hängt  somit  allein
von  Erwägungen  ab,  die  sich  auf  dem  Gebiete  einer  Prüfung
der  Notwendigkeit  und  Angemessenheit  bewegen  und  deshalb  einer
Nachprüfung  durch  den  Verwaltungsrichter  nicht  unterliegen.?)

Ein  polizeiliches  Einschreiten  gegen  Veranstaltung  von
Konzerten  an  Sonn=  und  Festtagen  wegen  Störungen  des
Gottesdienstes  einer  geduldeten  Religionsgesellschaft  außerhalb
der  Zeit,  für  die  zum  Zwecke  der  äußeren  Heilighaltung  der
Sonn=  und  Festtage  allgemeine  Beschränkungen  getroffen  sind,
ist  unzulässig.4)

Über  den  Begriff  des  „öffentlichen  Ortes“  im  Sinne
einer  die  äußere  Heilighaltung  der  Sonn=  und  Festtage  be-1)

  Msterl  vom  25.  Juli  1905,  1900,  Entsch.  88  433,  v.  Kptz  Rspr.

Msitl.  1.  Erg  .Bd.  515.
2)  Erk.  n  *  vom  28.  September  4)  Erk.  d.  Ws  vom  23.  Februar
1903,  Johon#  Entsch.  25  C  76.  1898,  Entsch.  38  347,  v.  Kptz  Rspr.
¾  rk.  d.  OVG.  vom  14.  Dezember  1.  Erg.  Bd.  403.