B.  Orbnungs-  und  Sittenpolizei.  §  68.  377

treffenden  Polizeiverordnung,  welche  Tanzmusiken  an  solchen
Orten  für  die  Nacht  vom  Sonnabend  auf  Sonntag  auf  die  Zeit
bis  12  Uhr  beschränkt,  jäußert  sich  das  Erk.  des  OVG.  vom
9.  März  18921)  dahin,  daß  ein  Ort  als  ein  öffentlicher  anzusehen
ist,  wenn  er  dem  Publikum  oder  gewissen  Gesellschaftsklassen  in
nicht  individuell  begrenzter  Weise  zugänglich  ist,  —  schlechthin
oder  unter  gleichmäßigen  Bedingungen  z.  B.  gegenEintrittsgeld.

Eine  Polizeiverordnung,  welche  für  die  Zeit  des  sonntäglichen
Hauptgottesdienstes  den  Betrieb  des  Schankgewerbes  gänzlich
verbietet,  ist  rechtsungültig.2)  Die  innere  Sammlung  wird  nur
dann  verletzt,  wenn  das  Schankgewerbe  in  einer  nach  außen
hin  wahrnehmbaren  Weise  betrieben  wird,  welche  geeignet  ist,
die  äußere  Heilighaltung  zu  stören.

Der  von  den  Gast=  und  Schankwirten  betriebene  Verkauf
„über  die  Straße“  ist  als  Ausübung  des  Handelsgewerbes
anzusehen  und  demgemäß  an  Sonn=  und  Festtagen  im  allgemeinen
  auf  die  für  das  Handelsgewerbe  freigegebenen  Stunden
zu  beschränken.  Indessen  sind  die  Regierungspräsidenten
ermächtigt,  den  (Gast=  und  Schankwirten  auf  Grund  des  §  105  e
der  GewO.  an  Sonn=  und  Festtagen  den  Ausschank  von  Wein
und  Bier  vom  Faß,  insoweit  nicht  anderweite  polizeiliche  Vorschriften,
  insbesondere  auch  solche  über  die  äußere  Heilighaltung
der  Sonn=  und  Feiertage,  entgegenstehen,  unbeschränkt  zu  gestatten.
  Dagegen  ist  der  Verkauf  von  Branntwein,  Wein  und
Bier  in  Flaschen,  sowie  von  Zigarren,  Konditorwaren,  Delikateßwaren,
  Wurst,  kaltem  Aufschnitt  und  dergl.  durch  die  Gast=  und
Schankwirte,  sofern  diese  Waren  nicht  an  Gäste  des  Schanklokals
zum  Genuß  auf  der  Stelle  verabfolgt  werden,  an  Sonn=  und
Festtagen  nur  während  der  für  das  Handelsgewerbe  allgemein
freigegebenen  Stunden  zu  dulden.  Die  Lieferung  zubereiteter
Speisen  aus  den  Küchen  der  Gast=  und  Schankwirtschaften  in
fremde  Häuser  fällt  unter  den  Gewerbebetrieb  der  Köche,  ist
also  von  den  Regierungspräsidenten  auf  Grund  der  Vorschrift
unter  B  III  Ziffer  le  der  Mst  Anweis.  über  die  Sonntagsruhe
im  Gewerbebetriebe  vom  11.  März  1895  für  Sonn=  und  Festtage
  zuzulassen.2)

*  gentsch.  22  409  und  PrVBl.  1902,  Johow,  Entsch.  24  C  98  und
vom  9.  Juni  1904,  DJZ.  S.  998.
(  :5  Urt.  d.  KG.  voms  13.  Februar  3)  Erl.  des  M.  f.  H.,  d.  g.  A.  und