378  Spezieller  Teil.

Die  Besitzer  von  Automaten  haben  geeignete  Vorkehrungen
zu  treffen,  um  die  Entnahme  der  feilgebotenen  Gegenstände
während  der  Zeit,  wo  die  Verkaufsstellen  allgemein  oder  in
dem  in  Frage  kommenden  Geschäftszweig  geschlossen  sein  müssen,
unmöglich  zu  machen.  Diese  Beschränkungen  gelten  nicht  für
solche  Automaten,  deren  Benutzung  nur  den  in  Gast=  und
Schankwirtschaften  sich  aufhaltenden  Gästen  möglich  ist,  sofern
durch  die  Automaten  nur  Gegenstände,  deren  Verkauf  in  den
Rahmen  des  Schankwirtschaftsgewerbes  fällt,  und  zwar  nur  in
so  geringen  Mengen  verabfolgt  werden,  daß  es  sich  um  einen
Verkauf  zum  Gebrauch  oder  Genusse  an  Ort  und  Stelle  handelt
(Ziffer  125  der  AusfAnw.  z.  GewO.  vom  1.  Mai  1904  und
vgl.  Ziffer  126  und  266  ebendaselbst).

Der  Ausschank  von  Selterwasser  in  Selterbuden  wird  als
Schankgewerbe  durch  die  Vorschriften  über  die  Sonntagsruhe
im  Handelsgewerbe  nicht  getroffen.:)

Nur  die  Regelung  der  äußeren  Heilighaltung,  nicht  auch  die
Einwirkung  auf  innere  Sonntagsheiligung  ist  die  Aufgabe  der
Polizei.  Allein  jede  öffentliche  Veranstaltung  beeinträchtigt
die  äußere  Heilighaltung  des  Sonntages  schon  dadurch,  daß  sie
sich  mit  der  Aufforderung  zur  Teilnahme  an  die  Offentlichkeit
wendet.  Ebenso  wie  öffentliche  Veranstaltungen,  die  dem  Vergnügen
  irgend  welcher  Art  gewidmet  sind,  bleiben  auch  öffentliche
Versammlungen  zur  Erörterung  oder  Beratung  von  öffentlichen
Angelegenheiten  keineswegs  unbemerkt,  sondern  wirken  durch
die  äußeren  Erscheinungen,  die  mit  ihnen  unvermeidlich  verknüpft
  sind,  auf  die  Ruhe,  deren  Sonn=  und  Festtage  im
öffentlichen  Leben  teilhaftig  werden  sollen,  nachteilig  ein.  Wenn
beispielsweise  Vergnügungslokale  zur  Aufnahme  von  Versammlungen
  benutzt  werden,  so  wird  in  der  Regel  eine  Anzahl
von  Personen,  die  an  der  Versammlung  gar  nicht  teilnehmen,
genötigt,  im  Interesse  der  sich  Versammelnden  oder  Versammelten
tätig  zu  sein  —  man  denke  an  den  Wirt  des  Lokales,  seine
Gehilfen  usw.  —.  Dieser  Umstand  kommt  insoweit  in  Betracht,
d.  J.  vom  30.  April  1896,  M.  f.  H.  1)  Spez  Besch.  des  M.  d.  J.  und
3680,  M.  d.  g.  A.  G.  1  979,  M.  M.  f.  H.  vom  16.  November  1892,

J.  I1  5887  und  vogl.  Erk.  d.  KG.  M.  d.  J.  I.  14289,  M.  f.  6.

2  4.  April  1905,  Pr  Bl.  16  541  B  9867.
u.  vom  15.  Mai  1893,  Pr  Vl.  14  407.