B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  68.  379

als  alle  diese  Personen  gezwungen  werden,  eine  der  Sonntagsruhe
  widersprechende,  dem  werktäglichen  Leben  angehörende
Beschäftigung  auf  sich  zu  nehmen.  Das  gesamte  öffentliche
Leben  soll  das  Gepräge  der  Heilighaltung  annehmen  und  sich
vom  Getriebe  des  Alltages  unterscheiden.  Diesen  Zweck  gefährden
  auch  öffentliche  Versammlungen,  und  darum  darf
die  Polizeibehörde  sie  für  die  Zeit  des  Gottesdienstes  unter
der  Voraussetzung  verbieten,  daß  das  gleiche  Verbot  auch  alle
anderen  Veranstaltungen  trifft,  die  in  ähnlicher  Weise  die  Sonnund
  Festtagsruhe  zu  stören  geeignet  sind.  Unzulässig  wäre  es,
öffentlichen  Versammlungen  eine  Sonderbeschränkung  saufzuerlegen,
  sie  allein  zu  verbieten,  andere  störende  Veranstaltungen
aber  zuzulassen,  weil  dann  der  Grundsatz  verletzt  wäre,  daß  das
Versammlungsrecht  außerhalb  der  Grenzen  des  Vereinsgesetzes
nur  soweit  eingeschränkt  werden  darf,  als  allgemein  zu  schützende
Interessen  es  erheischen.)

Daß  öffentliche  Versammlungen,  auch  wenn  sie  in  geschlossenen
  und  abgelegenen  Räumen  stattfinden,  geeignet  sind,
die  äußere  Heilighaltung  der  Sonn=  und  Feiertage  zu  stören,
unterliegt  keinem  Zweifel.2)

Die  Abhaltung  der  Sitzung  eines  Schulvorstandes  an
einem  Sonntag,  in  welcher  über  die  Verpachtung  des  Schullandes
verhandelt  wurde,  ist  als  eine  Verletzung  der  Vorschriften  über
die  äußere  Heilighaltung  der  Feiertage  nicht  anzusehen.)

Die  Regierungspräsidenten  können  an  Sonn=  und  Festtagen
den  Verkauf  von  Obst  in  Obstplantagen  während  der  Erntezeit
  auch  nach  Ablauf  der  allgemein  zugelassenen  5  Verkaufsstunden
  bis  7  Uhr  abends  gestatten.  Die  unteren  Verwaltungsbehörden
  sind  ermächtigt,  an  Sonn=  und  Festtagen  das  Feilbieten
  von  Obst  auf  öffentlichen  Wegen  usw  bei  öffentlichen
Festen  und  für  solche  Ortschaften,  in  welchen  an  Sonn=  und
Festtagen  regelmäßig  (durch  fremden  Besuch  ein  gesteigerter
Verkehr  stattfindet,  in  ausgedehntem  Umfang  freizugeben.)

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  Februar  durch  Erl.  d.  M.  d.  J.  vom  14.  Sep-1902,
  Entsch.  41  412,  v.  Kptz  Rspr.  tember  1897  II  12618.

2.  Erg.Bd.  571  u.  vgl.  Erk.  d.  OVG.  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  15.  Dezember
vom  9.  Juni  1899,  Entsch.  35  424,  1903,  Pr  Bl.  25  797,  v.  Koptz  Rspr.
v.  Kptz  Rspr.  1.  Erg.  Bd.  511.  3.  Erg.Bd.  569.

2)  Vgl.  Erk.  d.  KG.  vom  12.  August  4)  MsetErl.  vom  29.  November
1897  8  486;  97  St  3381,  mitgeteilt  1905,  MstBl.  S.  209.