380  Spezieller  Teil.

Die  Regierungspräsidenten  sind  ermächtigt,  für  die  Sonnund
  Festtage  in  der  Zeit  vom  1.  Mai  bis  1.  November  in
Badeorten  und  anderen  Orten  ihrer  Bezirke,  wo  an  diesen
Tagen  ein  gesteigerter  Fremdenverkehr  stattzufinden  pflegt,  den
Handel  mit  Erinnerungszeichen  und  geringwertigen  Gebrauchsgegenständen
  unter  Ausschluß  der  Zeiten  des  öffentlichen  Gottesdienstes
  —  sowohl  des  vor-=  als  auch  des  nachmittägigen  —
bis  spätestens  7  Uhr  abends  frei  zu  geben.  Diese  Ausnahmebewilligung
  ist  aber  an  die  Bedingung  zu  knüpfen,  daß  auch
an  jenen  Sonn=  und  Festtagen  in  den  Handelsgeschäften  der
bezeichneten  Art  Gehilfen,  Lehrlinge  und  Arbeiter  oder  andere
gegen  Entgelt  angestellte  Personen  nur  während  der  fünf  für
das  Handelsgewerbe  allgemein  freigegebenen  Stunden  beschäftigt
werden  dürfen.1½)

Abschnitt  II.
Sittenpolizei  im  engeren!  Sinne.

g  69.

Sittenpolizeiliche  Anordnungen  im  allgemeinen  und  in  einzelnen
besonderen  Fällen.

Aufgabe  des  Staates  ist  es,  überall  da  einzuschreiten,  wo
entweder  öffentliche  Unsittlichkeiten  begangen  oder  direkte  Anreizungen
  zu  solchen  gegeben  werden,  und  zu  diesem  Behufe
allen  denjenigen  Handlungen  entgegenzutreten,  welche  die
öffentliche  Sittlichkeit  gefährden.  Insbesondere  zu  den  Aufgaben
  der  Polizei  gehört  es,  die  öffentliche  Sittlichkeit  zu
schützen,  gegen  eine  dem  Publikum  drohende  Gefährdung  der
Sittlichkeit  vorbeugend  einzuschreiten  und  zwar  auch  dann,
wenn  nur  das  ideale  Gut  der  Sittlichkeit  bedroht  ist,  und  um
dieses  unversehrt  zu  erhalten.  Die  Polizei  ist  berechtigt  und
verpflichtet,  jede  das  öffentliche  Interesse  berührende  VBerschlechterung
  der  Sittlichkeit  zu  verhüten,  mag  diese  Verschlechterung
  bestehen  in  einer  Verschlechterung  des  sittlichen
Handelns  oder  zunächst  nur  in  einer  solchen  des  sittlichen
Denkens  und  Fühlens,  welche  letztere  Verschlechterung  schließlich

1)  Erl.  des  M.  f.  H.,  der  g.  A.  627  M.  f.  H.,  G.  1  284  M.  d.  g.  A.
und  d.  J.  vom  14.  Februar  1895  B  und  II  1556  M.  db.  J.