B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  69.  381

auch  zu  einer  Verschlechterung  des  sittlichen  Handelns  führen
muß  oder  wenigstens  führen  kann;  wodurch  dabei  die  vorhandene
Gefahr  für  die  Sittlichkeit  verursacht  wird,  ist  unerheblich.1)

Als  gegen  die  Sittlichkeit  gerichtete  Verbrechen  und  Vergehen
  werden  im  Strafgesetzbuch  aufgeführt:

1.  Doppelehen  (§5  171),  2.  Ehebruch  (§  172),  3.  Blutschande
(&amp;  173),  4.  Unzucht  (ss  174  bis  178),  k5.  Kuppelei  (55  180
und  181),  6.  das  Zuhälterwesen  (§  181a),  7.  die  Verleitung
eines  unbescholtenen  Mädchens,  welche  das  16.  Lebensjahr  noch
nicht  vollendet  hat,  zum  Beischlaf  (§  182).

Außerdem  wird  mit  Strafe  bedroht:

a)  wer  durch  eine  unzüchtige  Handlung  öffentlich  ein  Argernis

gibt  (§  183).

b)  der  Verkauf,  die  Verteilung  und  Verbreitung  unzüchtiger
Schriften,  Abbildungen  oder  Darstellungen  (§  184,  1);

c)  das  Anbieten  oder  Überlassen  solcher  Gegenstände  an
Personen  unter  16  Jahren  (8  184,  2);

d)  die  Ausstellung  von  Gegenständen,  die  zu  unzüchtigem
Gebrauche  bestimmt  sind,  an  Orten,  welche  dem  Publikum
zugänglich  sind,  oder  die  Ankündigung  oder  Anpreisung
solcher  Gegenstände  (58  184,  3);

e)  der  Erlaß  öffentlicher  Ankündigungen,  welche  dazu  bestimmt
  sind,  unzüchtigen  Verkehr  herbeizuführen  (§  184,  4).

Wer  Schriften,  Abbildungen  oder  Darstellungen,  welche,
ohne  unzüchtig  zu  sein,  das  Schamgefühl  gröblich  verletzen,
einer  Person  unter  16  Jahren  gegen  Entgelt  überläßt  und  anbietet,
  macht  sich  nach  §  184  a  aaO.  ebenfalls  strafbar.  Im
5  184  b  aaO.  wird  sodann  auch  noch  mit  Strafe  bedroht,  wer
aus  Gerichtsverhandlungen,  für  welche  wegen  Gefährdung  der
Sittlichkeit  die  Offentlichkeit  ausgeschlossen  war,  oder  aus  den
diesen  Verhandlungen  zu  Grunde  liegenden  amtlichen  Schriftstlcken
  öffentlich  Mitteilungen  macht,  welche  geeignet  sind  Argernis
  zu  erregen.  Ausgeschlossen  vom  Feilhalten  und
Aufsuchen  von  Bestellungen  im  Umherziehen  sind  endlich  Druckschriften,
  andere  Schriften  und  Bildwerke,  insofern  sie  in  sittlicher
  oder  religiöser  Beziehung  Argernis  zu  geben  geeignet  sind.)

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  2  Mal  2)  §  56  Nr.  12  der  GewO.
1892,  Pr  VBl.  14  3.