382  Spezieller  Teil.

Über  die  Verhinderung  der  Verbreitung  unzüchtiger
Schriften  vgl.  Erl.  d.  M.  d.  J.  vom  18.  November  1878,
II  11003  und  vom  4.  Februar  1896  sowie  den  Aufsatz  im
Pr  BBl.  26  481.

Wenn  auch  an  sich  schon  die  Unsittlichkeit  einer  einzelnen
Stelle  einer  Schrift  ausreichend  sein  kann,  die  Unzüchtigkeit
der  Schrift  im  Sinne  des  8  184  StrGB.  zu  begründen,  sofern
sie  geeignet  und  bestimmt  ist,  die  geschlechtliche  Sinneslust  zu
erregen  und  das  Sittlichkeitsgefühl  in  geschlechtlicher  Beziehung
gröblich  zu  verletzen,  so  setzt  doch  das  strafbare  Verbreiten  einer
solchen  Schrift  nach  §  184  Abs.  1  Strf  GB.  in  subjektiver  Beziehung
  als  Erfordernis  voraus,  daß  der  die  Schrift  Verbreitende
die  Unzüchtigkeit  derselben  in  dem  angegebenen  Sinne  erkannt
und  gerade  mit  Rücksicht  auf  diese  Unzüchtigkeit  zur  Weitertragung
  derselben  die  Verbreitung  vorgenommen  hat.1)

Eine  Abbildung  ist  im  Sinne  des  §  184  Strafgesetzbuchs,
welcher  den  Verkauf  von  unzüchtigen  Schriften,  Abbildungen
oder  Darstellungen  unter  Strafe  stellt,  unzüchtig,  wenn  sie
nicht  blos  durch  Form  und  Inhalt  der  Abbildung  und  deren
äußere#Gestaltung,  sondern  auch  durch  ihren  erkennbaren  Zweck
das  Scham-=  und  Sittlichkeitsgefühl  in  geschlechtlicher  Beziehung
verletzt.  Ist  die  Abbildung  dazu  bestimmt,  der  Kunst  oder
Wissenschaft  zu  dienen,  so  wird  sie  um  deshalb  der  Regel  nach
auf  geschlechtliche  Erregung  nicht  berechnet  sein.  Wird  aber
ein  an  sich  künstlerisches  Werk  mit  objektiv  schamverletzender
Darstellung  dazu  bestimmt  und  verwendet,  um  einen  geschlechtlichen
  Reiz  auszuüben,  so  kann  dasselbe  dadurch  ebenfalls  zu
einer  unzüchtigen  Abbildung  gestempelt,  es  kann  ihm  durch  den
Aussteller  oder  Verbreiter  der  Charakter  eines  unzüchtigen
Werkes  gegeben  werden,  ebenso  wie  umgekehrt  eine  künstlerische
oder  wissenschaftliche  Zwecke  nicht  verfolgende,  geschlechtliche
Verhältnisse  darstellende  Abbildung  durch  den  Verkauf  an
jemand,  der  dieselbe  etwa  nur  in  eine  von  ihm  aufbewahrte
kulturhistorische  Sammlung  aufnehmen  will,  die  Eigenschaft
einer  unzüchtigen  Abbildung  nicht  annimmt.2)

1)  Erk.  d.  RE.  IV.  Strafsen,  vom  9  Erk.  d.  RG.  I.  Strafsen.  vom
26.  Mai  1891,  Pr  VBl.  12  537.  15.  Januar  1891,  Pr  VBl.  12  537.