B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  69.  383

Der  Begriff  des  Unzüchtigen  ist  ein  relativer  und  von
den  tatsächlichen  Umständen  des  Falles  abhängiger.  Es  kann
daher  eine  Nachbildung  oder  Vervielfältigung  von  Gemälden
aus  Galerien  dadurch  das  Merkmal  des  Unzüchtigen  erhalten,
daß  sie  aus  Spekulation  auf  den  durch  den  Anblick  hervorgerufenen
geschlechtlichen  Reiz  Personen  gezeigt  und  diesen  verkauft  wird,
von  welchen  eine  vom  Standpunkte  der  Kunst  aus  erfolgende  Beurteilung
  sich  nicht  voraussetzen  läßt.1)

Die  Überwachung  und  Bestrafung  des  Verkehrs  in  betreff
unsittlicher  Bilder  und  Schriften  ist  gegenüber

a)  den  Niederlanden,  Belgien,  Luxemburg,  Großbritannien
und  Amerika  der  Staatsanwaltschaft  in  Köln,
b)  Italien  und  der  Schweiz  der  Staatsanwaltschaft  in
Frankfurt  a.  M.,  und
e)  allen  übrigen  fremden  Staaten  der  Staatsanwaltschaft  in
Potsdam
übertragen  worden.

Die  Namen  der  ausländischen  Händler  mit  derartigen
Gegenständen  sind,  um  gegen  sie  die  Briefsperre  anzuordnen,
von  den  Polizeibehörden  der  betreffenden  Staatsanwaltschaft
mitzuteilen.)

Gegen  die  Verbreitung  von  Druckschriften  unsittlichen  Inhalts
steht  den  Polizeibehörden  nur  die  Beschlagnahme  nach  Maßgabe
  des  §  23  Nr.  3  des  Preßgesetzes  zu.3)

Es  unterliegt  keinem  Zweifel,  daß  die  Ortspolizeibehörde
rechtlich  wohl  befugt  ist,  das  Plakatwesen  von  allen  polizeilich
überhaupt  zu  wahrenden  Gesichtspunkten  aus  zu  überwachen
und  demgemäß  das  Anheften  von  Bildern  zu  verhindern,
welche  derartig  anstößig  sind,  daß  ihre  Veröffentlichung  durch
Anschlag  in  sittenpolizeilicher  Beziehung  zu  Bedenken  Anlaß  bietet.“)

Unter  8  184  Nr.  3  Strafgesetzbuchs  fallen  Präservativs,
auch  wenn  sie  zum  Schutze  im  ehelichen  Geschlechtsverkehr  bestimmt
  sinds)  und  die  Anpreisung  von  Präservativs  durch

1)  Erk.  d.  RG.  vom  23.  März  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  14.  März

1893,  Pr  VBl.  14  575.
2)  Vgl.  Erl.  des  M.  d.  J.  vom
4.  Februar  1896  II  347.
Erk.  d.  OVG.  v.  23.  Juni  1892,
Pr  VBl.  14  152  und  Entsch.  23  279.

1885,  Pr  Bl.  6  416  und  pvgl.  Erk.  d.
r  vom  10.  Mai  1878,  Entsch.
5  413.

5)  Erk.  d.  RG.  vom  23.  September
1901,  Reger  22  94.