384  Spezieller  Teil.

Verkauf  von  verschlossenen  Briefumschlägen  in  Wirtshäusern
an  beliebige  Gäste.1)

Der  Einsender  einer  in  dem  Inseratenteil  einer  Zeitung
veröffentlichten  Annonce  ist  nach  einem  Erkenntnis  des
Reichsgerichts,  III.  Strafsenats,  vom  26.  März  1881,  aus  &amp;  184
Strafgesetzbuchs  strafbar,  wenn  aus  dem  Zusammenhange  und
dem  verhüllten  Sinn  der  Annonce  ihre  unzüchtige  Bedeutung
tatsächlich  hergeleitet  werden  kann,  wenngleich  die  einzelnen
Worte  an  sich  nichts  unzüchtiges  darstellen.2)

Eine  Polizeiverordnung,  welche  das  öffentliche  Anpreisen
von  Mitteln  zur  Verhütung  der  Empfängnis  oder  von
Geschlechtskrankheiten  verbietet,  ist  ungültig,  weil  sie  im
Widerspruch  mit  dem  Strafgesetzbuch  und  dem  Preußischen
Landesrecht  steht.)

Die  Frage,  ob  Druckschriften  mit  Rücksicht  auf  ihren  Inhalt
zum  Feilbieten  im  Umherziehen  zuzulassen  oder  hiervon
auszuschließen  sind,  ist  von  der  zuständigen  Behörde  nach  ihrem
Ermessen  zu  entscheiden.  Wenn  auch  das  Wort  „sittlich"  im
Sinne  des  §  56  Nr.  12  der  Reichsgewerbeordnung  nicht  blos
in  dem  beschränkten  Sinne  von  „unkeusch,  unzüchtig“  zu  verstehen
  ist,“!)  so  lassen  die  Vorverhandlungen  zur  Feststellung  des
#*56  Nr.  12  doch  darüber  keinen  Zweifel,  daß  unter  dem  sitilichen
  Argernis  ein  solches  in  lediglich  polizeilicher  Beziehung
nicht  hat  verstanden  werden  sollen.5)

Der  in  8  56  der  Gewerbeordnung  gewählte  Wortausdruck:
„in  sittlicher  Beziehung  Argernis  geben“  soll  nicht  nur
das  in  geschlechtlicher  Beziehung  Unsittliche  im  Auge  haben,
vielmehr  bringen  jene  Worte  den  weiteren  Begriff:  das-  Argernis
in  sittlicher  Beziehung  im  allgemeinen  zum  Ausdruck.  Es  sind
deshalb  nicht  blos  Druckschriften  unzüchtigen  Inhalts,  sondern
alle  solche  Druckschriften  vom  Feilbieten  im  Umherziehen  ausgeschlossen,
  welche  in  sittlicher  Beziehung,  im  uneingeschränkten
Sinne  dieses  Wortes,  Argernis  zu  geben  geeignet  sind.“)

1)  Erk.  d.  RG.  vom  22.  Dezember  5)  Erk.  d.  OVG.  vom  23.  Ser-1900,
  Reger  21  187.  tember  1899,  Entsch.  36  373,  v.  Kptz

2)  Nr.  119  R.  u.  Stsanz.  v.  J.  1881.  1.  Erg.  Bd.  412.

2)  Erk.  d.  KG.  vom  12.  Dezember  6)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  6.  Ok-1900,
  Johow,  Entsch.  21  C  47.  tober  1887,  Entsch.  15  356.

4)  Erk.  d.  OVG.  vom  6.  Oktober
1889,  Entsch.  15  356.