B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  8  70.  385

Für  die  Frage,  ob  das  Feilbieten  einer  Druckschrift  im
Umherziehen  und  das  Aufsuchen  von  Bestellungen  darauf  gestattet
  werden  kann,  ist  die  Rücksichtnahme  auf  denjenigen  Teil
des  Lesepublikums  entscheidend,  welcher  bei  der  Verbreitung
einer  Schrift  im  Umherziehen  besonders  in  Betracht  kommt.
Ist  eine  Schrift  geeignet,  diesem  Teil  des  Publikums  in  sittlicher
  oder  religiöser  Beziehung  Argernis  zu  geben,  so  ist  die
Erlaubnis  zu  versagen,  auch  wenn  im  übrigen  für  bestimmte
andere  Leser  der  Inhalt  der  Schrift  ein  sittliches  oder  religiöses
Argernis  nicht  bietet.)

Die  Gewerbeunternehmer  sind  verpflichtet,  diejenigen  Einrichtungen
  zu  treffen  und  zu  unterhalten  und  diejenigen  Vorschriften
  über  das  Verhalten  der  Arbeiter  im  Betriebe  zu  erlassen,
welche  erforderlich  sind,  um  die  Aufrechterhaltung  der  guten
Sitten  und  des  Anstandes  zu  sichern.  Insbesondere  muß,  soweit
es  die  Natur  des  Betriebes  zuläßt,  bei  der  Arbeit  die  Trennung
der  Geschlechter  durchgeführt  werden,  sofern  nicht  die  Aufrechterhaltung
  der  guten  Sitten  und  des  Anstandes  durch  die  Einrichtung
  des  Betriebes  ohnehin  gesichert  ist.  In  Anlagen,  deren
Betrieb  es  mit  sich  bringt,  daß  die  Arbeiter  sich  umkleiden  und
nach  der  Arbeit  sich  reinigen,  müssen  ausreichende,  nach  Geschlechtern
  getrennte  Ankleide=  und  Waschräume  vorhanden
sein.2)

Das  Schlafstellenwesen  und  die  Unterbringung  von
Kost=  und  Quartiergängern  sind  polizeilich  zu  überwachen.
Zu  diesem  Zweck  bestehen  in  den  verschiedenen  Bezirken  besondere
  Polizeiverordnungen.

g  70.
Die  Bekämpfung  von  Konkubinaten.5)
Das  polizeiliche  Einschreiten  gegen  Konkubinate  ist  auf  die
Fälle  eines  zwischen  den  beteiligten  Personen  obwaltenden
Ehehindernisses  nicht  ausschließlich  zu  beschränken,  vielmehr  ist

1)  Vgl  Erk.  d.  OVG.  vom  25.  April  2)  AKO.  vom  4.  Oktober  1810,
1900  III  758,  Pr  VWl.  22  537,  v.  Kptz  v.  Kptz  Ann.  18  785  und  Mstrl.
Rspr.  2.  Erg.Bd.  468.  vom  24.  Juli  1851,  MstBl.  S.  180.

*)  8  120  b  der  GewO.

v.  Arnstedt,  Polizeirecht.  II.  25